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Problem "Verjährung" von Schadensersatzansprüchen nach fehlerhafter Anlageberatung: 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.07.2010 (Az. III ZR 249/09): Der Verbraucher, der einen Anlageprospekt nicht liest, um die persönliche Anlageberatung zu überprüfen, handelt damit nicht grob fahrlässig. Daher löst dieses Nichtlesen zumindest keinen kenntnisabhängigen Verjährungsbeginn aus.

 

Diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshof ist wegweisend für eine große Anzahl von Beratungsgesprächen die zum Kauf einer sogenannten Steuersparimmobilie, einer  Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds oder einer Schiffsbeteiligungen geführt haben.

 

Meist wird dem Kunden erst nach 3 - 5 Jahren überhaupt bewusst, dass die Versprechungen des Beraters nicht eingetreten sind. Seit der Änderung der Gesetzeslage im Jahre 2002 waren Klagen gegen die Anlageberater nicht selten gescheitert, weil dieser sich auf "Verjährung" berief. Die Berater haben gerne behauptet, dass im Anlageprospekt alle negativen Punkte der Anlageberatung aufgelistet seien. Wer das gelesen habe, hätte von vorneherein Kenntnis der falschen Beratung gehabt. Dieses Prospekt habe man im Beratungsgespräch auch übergeben.

 

Wenn die Anlageberater aber in den Beratungsgesprächen auf die hohen Risiken der Anlagen, also auf das Totalverlustrisiko, die Nachschusspflichten, die Globalgrundschulden, das Insolvenzrisiko der Garantiegeber, deren Innenprovisionen usw. hingewiesen hätten, wären diese Produkte (des Grauen Kapitalmarktes) unverkäuflich. Daher ist es in der Regel so, dass bei den Anlagegesprächen die wesentliche Umstände weggelassen werden, wenn nicht sogar gelogen und das Gegenteil von dem behauptet wurde, was im Prospekt steht.

 

Kein vernünftiger Mensch kauft einen Fonds, wenn man ihm sagen würde, dass er diesen nicht verkaufen könne, dass er mit seiner Beteiligung für andere Mitgesellschafter haftet und dass der Initiator hohe Provisionen von 10 % und deutlich mehr für ein paar Minuten Beratungsgespräch verdient

Diese Verteilungsmöglichkeit ist den Anlageberatern / -Vermittlern aber auch den Banken, wenn sie beraten haben aus der Hand geschlagen. Sie müssen sich daran halten, was sie im Anlagegespräch besprochen hatten. Ist dies unzutreffend, sind sie schadenersatzpflichtig.

 

Heidelberg, September 2010

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel: 06221 / 321 74 67

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