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OLG Köln: Fondsprospekte der Wert- Konzept, der heutigen IVG Private Funds GmbH, sind fehlerhaft.

 

Das OLG Köln hat in der von RA Uwe Krieger erstrittenen und rechtskräftigen Entscheidung vom 19.07.2011 ausgeführt, dass die im Fondsprospekt zur „Hofgarten Karreé Potsdam GmbH & Co. KG, kurz NLI 29" gewählte Formulierung zur Wiederverkaufbarkeit der Beteiligung fehlerhaft ist. Die dort gewählte Formulierung befindet sich in allen Fondsprospekten der Wert- Konzept.

 

Nachdem der Fondsprospekt jedoch regelmäßig Grundlage der Beratung/Vermittlung der Beteiligung war, muss die Beratung zwangsläufig fehlerhaft gewesen sein. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Berater/Vermittler ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es keinen Zweitmarkt für Anteile an geschlossenen Immobilienfonds gibt und dadurch ein Verkauf der Beteiligung nicht möglich ist. Ein derartiger Hinweis unterblieb jedoch in der Regel, schließlich sind die wenigsten Anleger bereit etwas zu kaufen, dass sie sodann mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen können. Eine derartige Investition ist sinnlos.

 

Es besteht nunmehr die Möglichkeit für die Gesellschafter von etwa 40 geschlossenen Immobilienfonds, die von der Wert- Konzept vertrieben wurden, dass sie gegen die Vertriebsgesellschaft, die heutige IVG Private Funds GmbH bzw. gegen ihre Anlageberater/Anlagevermittler vorgehen. Uns ist diesseits bisher kein Prospekt der Wert- Konzept bekannt, der ausreichend auf die nichtgegebene Wiederverkaufbarkeit hinweist.

 

Das Urteil des OLG Köln ist ein toller Erfolg für die geschädigten Anleger. Allerdings verjähren die Schadensersatzansprüche aufgrund der absoluten Verjährungsregelung zum 31.12.2011. Sofern Anleger etwas gegen die Anlageberater und Vermittler oder sonstige Fondsverantwortlichen und Banken unternehmen wollen, hat dies vor dem Ablauf des Jahr 2011 zu erfolgen.

 

Gerne können Anleger sich an Rechtsanwalt Uwe Krieger unter der Telefonnummer 06221/60 74-32 wenden, um eine Einschätzung ihrer rechtlichen Situation zu erhalten. Gerne überlassen wir diesen auch eine Kopie des Urteils des OLG Köln.

 

Sofern Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, schreiben wir diese gerne für sie an, in der Regel ist diese zur Übernahme der Kosten verpflichtet.