Insolvenz des Anlageberaters - Geschädigte erhalten Geld
Absonderungsrechte des Geschädigten Kapitalanlegers
Viele Geschädigte von Kapitalanlagen, die erfolgreich einen Prozess gegen ihren Berater/ihre Beratungsfirma geführt haben, stellen nach einigen Zwangsvollstreckungsversuchen fest, dass der Anlageberater Insolvenzantrag gestellt hat.
In der Regel verfolgen dann die Geschädigten ihre Ansprüche nicht weiter, denn eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle durch einen Rechtsanwalt verursacht Gebühren. Der Gang zum Anwalt wird unterlassen.
Oft wird dabei jedoch übersehen, dass gerade der Anwalt neben der reinen Anmeldung zur Insolvenztabelle auch Absonderungs- und Aussonderungsrechte kennt, dahingehend berät und diese Rechte in der Anmeldung entsprechend geltend machen kann. Ein solches Absonderungsrecht besteht, wenn der Anlageberater eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung unterhielt und diese für den Schadensfall einstandspflichtig war. In einem solchen Fall erhält der Geschädigte an der Insolvenzmasse vorbei eine gesonderte Befriedigung, fast in voller Höhe (vermindert um einen Anteil von 9 %).
Damit ist es also auch in einer Insolvenz möglich in bestimmten Konstellationen einen Großteil seiner Forderungen zu realisieren. Insolvenzanmeldung und Prüfung, ob Aussonderungs- und Absonderungsrechte vorliegen, sollten daher dringend durch einen Rechtsanwalt mit entsprechender Fachkenntnis vorgenommen werden.
Einen solchen Erfolg konnten wir erst kürzlich für unseren Mandanten gegen die Firma Kleber Finanz GmbH verzeichnen. Das obsiegende Urteil und die Insolvenz stammen aus dem Jahre 2005. Das Absonderungsrecht wurde im Jahre 2012 zugunsten unseres Mandanten geltend gemacht. Dieser bekam zunächst 91% seiner Forderung ausbezahlt und nimmt mit dem Rest noch an der normalen Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens teil.
Für Fragen rund um Absonderungsrechte in Insolvenzverfahren und mögliche Rechte aus Versicherungsverträgen steht Ihnen Rechtsanwalt Ebenrecht (Tel. 06221 / 607467 -
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) zur Verfügung.
Jörg Ebenrecht
Heidelberg, den 28.08.2012
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