Verjährung

 

Ansprüche aller Art unterliegen der Verjährung. Verjährung ist in Deutschland leider etwas unübersichtlich geregelt, auch wenn sich dies durch die Justizreform vom 01.01.2002 verbessert hat.

 

Ganz grundsätzlich bedeutet Verjährung, dass ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann, wenn sich der Anspruchsinhaber auf Verjährung beruft. Die langjährige juristische Erfahrung zeigt, dass viele Privatpersonen sich über Verjährung keine Gedanken machen. Gerade im Bank- und Kapitalanlagerecht sollten Sie das dringends beachten. Verjährung tritt ganz grundsätzlich nach drei Jahren ein. Die Frist begeinnt mit dem Entstehen des Anspruchs. Damit der Verbraucher nicht jeden Tag in seinen Kalender schauen muss, sagt das Gesetz, dass die Verjänrung immer zum Jahresende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn also ein Anspruch am 01.06. eines Jahres entsteht, beginnt die Verjährung am 31.12. des Jahres und endet am 31.12. des dritten Folgejahres. Wie gesagt, es ist nicht einfach geregelt und es gibt viele Ausnahmen.

Verjährung beginnt, wenn der Anspruchsinhaber Kenntnis der zur Verjärung führenden Umstände/Tatsachen hat.

Wichtig ist es, dass Sie den Unterschied sehen zwischen den Tatsachen/Umständen und der rechtlichen Würdigung. Gerade im Kapitalanlagerecht wissen die Anleger häufig gar nicht, was sie für rechtliche Möglichkeiten haben, insbesondere bei der Verletzung eines Anlageberatungsvertrags. Das Argument:

 

Ich wusste zwar meinen Schaden, aber ich wusste nicht, dass ich rechtliche Ansprüche habe, die auch noch der Verjährung unterliegen.,

 

wird vom Gericht nicht beachtet. Wer einen Schaden erleidet und dies erkennt, muss selbst die Entscheidung treffen, ob er sich über eine Rechtsverfolgung Gedanken macht oder nicht. Ihr Anwalt wird Ihnen dann erklären, ob Sie Ansprüche haben und ob diese möglicherweise verjähren.

Da grundsätzlich das Jahresende Stichtag für die Bezifferung für den Beginn von Verjährungsansprüchen ist, sollten Sie dringend überlegen, ob zum Jahresende 2014 noch ein Beratungsbedarf besteht. Eine sogenannte anwaltliche Erstberatung ist nicht teuer und steht häufig in keinem Verhältnis zu den Schäden, die durch eine Verjährung eintreten können.

Eine Erstberatung kann auch telefonisch erfolgen.

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel.: 06221 / 321 74 67

E-Mail: ebenrechtkanzlei-ebenrecht.de

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