Schadensersatz für Fluggäste - Wenn sich der Flug in den Urlaub verspätet
Entschädigungsleistungen/Ausgleichszahlung bei Flugverspätungen und Flugannullierungen
Es nähert sich nun wieder die schönste Zeit des Jahres; die Urlaubszeit. Sonne, Strand und vieles mehr warten auf den Reisenden. Doch was tun, wenn sich der Abflug ins Urlaubsparadies oder die Heimreise verzögert, da der Flieger nicht abhebt oder der Flug gar ganz gestrichen wird oder überbucht ist?
Grundsätzlich steht jedem Passagier bei einer Flugverspätung ab drei Stunden eine Entschädigungsleistung zwischen € 250,00 und € 600,00 zu. Die Höhe der Entschädigungsleistung richtet sich nach der Entfernung des Start- und des Zielflughafens. Aber auch schon ab einer Verspätung von zwei Stunden muss die Fluggesellschaft Sie verpflegen und Ihnen zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe ermöglichen. Bei einem Abflug am nächsten Tag steht Ihnen ein Anspruch auf Unterkunft und auf Transfer zu. Wenn Ihr Flug gestrichen wird, können Sie sich den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine anderweitige Beförderung bestehen. Zudem besteht dann ebenfalls ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Der Bundesgerichtshof (Az.: X ZR 59/14) hat kürzlich darauf hingewiesen, dass dies auch dann gilt, wenn der Flug deutlich vorverlegt wurde . Die Fluggesellschaft muss die Entschädigungsleistung/Ausgleichszahlung aber dann nicht leisten, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hierzu zählen beispielsweise politische Instabilität, unvermeidbare Sicherheitsrisiken oder der sogenannte Vogelschlag.
Wenn der Flieger überbucht ist und sie sich nicht freiwillig umbuchen lassen und daraufhin nicht befördert werden, stehen Ihnen dieselben Rechte wie bei einer Flugannullierung zu. Sie haben daher einen Anspruch auf eine andere Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Außerdem muss die Airline Sie angemessen betreuen und ist ggf. zur Ausgleichszahlung verpflichtet. Das gilt allerdings dann nicht, wenn Sie sich freiwillig umbuchen lassen. Aus wichtigen Gründen kann die Fluggesellschaft zudem einem Passagier allerdings die Beförderung verweigern. Dies beispielsweise, wenn er stark betrunken ist, er starke gesundheitliche Probleme hat oder notwendige Unterlagen wie Reisepass oder Visum fehlen.
Wichtig ist in jedem Fall, dass man sich die Verspätung, Annullierung oder Überbuchung von der Fluggesellschaft bestätigen lasst. Zudem kann man die Abflugtafel abfotografieren, um die Verspätung zu dokumentieren. Es kann auch sehr hilfreich sein sich die Namen von anderen Mitreisenden zu notieren, um Zeugen zur Verfügung zu haben. Diese können später beispielsweise als Zeugen für den Grund der Verspätung wichtig sein.
Wir stellen derzeit immer wieder fest, dass Fluggesellschaften die ihren Kunden zustehenden Entschädigungsleistungen wegen Flugverspätungen verweigern. So haben wir in der Vergangenheit vermehrt festgestellt, dass dem Fluggast mitgeteilt wird, dass angeblich ein außergewöhnlicher Umstand vorliegen würde und man daher nicht zur Zahlung der Entschädigungsleistung verpflichtet sei. Beispielsweise wird des öfteren darauf hingewiesen, dass ein unerwarteter Flugsicherheitsmangel aufgetreten sei und keine zumutbare Möglichkeit bestanden habe die eingetretene Verspätung zu verhindern. Viele Kunden geben sich dann mit dieser Antwort zufrieden und verzichten auf die Ihnen zustehenden Rechte nach der EU-Verordnung 261/2004. Es lässt sich weiter beobachten, dass die einzelnen Fluggesellschaften auf Anwaltsschreiben sehr zögerlich reagieren. Sobald allerdings auf die einschlägige Rechtssprechung hingewiesen wird und weitere rechtliche Schritte angekündigt werden, erfolgt meistens eine zeitnahe Reaktion. Rein aus Kulanzgründen wird dann ein Betrag (in etwa die Hälfte der Entschädigung) angeboten. Im weiteren Verlauf zeigt sich die Fluggesellschaft dann allerdings bereit den Vergleichsbetrag noch zu erhöhen.
Wir raten daher jedem Passagier, der von einer Flugverspätung betroffen ist an, sich bei einer Ablehnung durch die Fluggesellschaft an einen Rechtsanwalt zu wenden.
Für Fragen rund um die Fluggastentschädigung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias Süss telefonisch unter 06221 / 60 74 - 84 oder per E-Mail
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gerne zur Verfügung.
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