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Bei vorzeitiger Kreditrückzahlung ist die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung anders als bisher zu berechnen – anderslautende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) vom Bundesgerichtshof gekippt – viele Sparkassenkunden profitieren – Urteil vom 19.01.2016, Az.: XI ZR 388/14

Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Kreditnehmern, die ihr Immobiliendarlehen vorzeitig zurückzahlen wollen. Was von Verbraucheranwälten und Verbraucherverbänden schon immer vertreten wurde, hat nunmehr der BGH bestätigt. Bei der Berechnung der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung muss die finanzierende Bank vereinbarte Sondertilgungsrechte des Kunden berücksichtigen. Dies haben viele Banken, vor allem Sparkassen, bisher nicht getan. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu den Kreditverträgen war eine Berücksichtigung derartiger Sondertilgungsmöglichkeiten bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen.

Der BGH führte sinngemäß aus, dass die Zinserwartung der Bank durch die Sondertilgungsmöglichkeiten offenkundig begrenzt sei. Und nur diese Zinserwartung sei der zu ersetzende Schaden. Werde ein solches Sondertilgungsrecht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung außer Acht gelassen, führe das zu einer Überkompensation auf Seiten der Bank.

Die oft verwandte Klausel, „Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt“, hat der BGH als gegen § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB verstoßend angesehen. Dies vor allem deshalb, weil die Klausel von der gesetzlichen Regelung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB abweiche, wonach der kündigende Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen habe, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entstehe. Die Anspruchshöhe sei aber nicht nach den für die Nichtabnahmeentschädigung geltenden Grundsätzen zu berechnen sondern eben nur nach der für den maßgeblichen Zeitraum – also die Laufzeit des Darlehens – rechtlich geschützten Zinserwartung des Darlehensgebers.

Sollten auch Sie bei der Ablösung eines Darlehens zu viel Zinsen gezahlt haben oder die Ablösung erwägen, steht Ihnen Rechtsanwalt Ebenrecht zur Beratung zur Verfügung. Auch bei bereits abgelösten Darlehen kann im Einzelfall der überzahlte Betrag zurückgefordert werden.

 

Heidelberg, 20.01.2016

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

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