Landgericht Düsseldorf verurteilt die Vorsorge Lebensversicherung AG zur Rückzahlung von Abschluss- und Vertriebskosten
Dem Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger unterhielt bei der Vorsorge Lebensversicherung AG eine Global TopSelect – fondsgebundene Basisrente. Die Basisrente, die umgangssprachlich auch als Rürup-Rente bezeichnet wird, wurde als steuerbegünstigte Form der privaten Altersvorsorge eingeführt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit durch Zuzahlungen weitere Steuervorteile zu erzielen. Es sind beispielsweise im Kalenderjahr 2016 bei Einzelveranlagung bis zu € 22.767,00 als Sonderausgaben absetzbar, bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern bis zu € 45.534,00. Der Kläger machte von der Möglichkeit der Zuzahlung in den Jahren 2008, 2009 und 2010 Gebrauch. Mit Schreiben vom Oktober 2012 informierte die Vorsorge Lebensversicherung AG den Kläger erstmals darüber, dass für die Zuzahlungen, die ausschließlich vom Kläger selbst getätigt wurden, Verwaltungskosten, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen, welche in Summe ca. 10 % des Zuzahlungsbetrages ausmachen. Insgesamt musste der Kläger für die Zuzahlungen Verwaltungs-, Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von € 11.532,55 tragen.
Das Landgericht Düsseldorf hat nun in seiner Entscheidung vom 18.02.2016 die Vorsorge Lebensversicherung AG zur Rückzahlung der Verwaltungs-, Abschluss- und Vermittlungskosten verurteilt. Nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf bestand für die Vorsorge Lebensversicherung AG kein Rechtsgrund für den Einbehalt der Abschluss- und Vertriebskosten. Begründet wird dies damit, dass für einen verständigen Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages nicht ersichtlich war, in welcher Größenordnung derartige Kosten im Falle von Zuzahlungen auf ihn zukommen würden. Dies sei nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf weder den allgemeinen Informationen noch den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Das Urteil des Landgericht Düsseldorf ist noch nicht rechtskräftig.
Gerade bei Basisrenten erheben viele Versicherer weitere Verwaltungs-, Abschluss- und Vertriebskosten. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf könnte daher auch auf andere Versicherer anwendbar sein. Voraussetzung ist, dass für den Versicherungsnehmer die konkrete Höhe der Kosten der Zuzahlungen aus den Vertragsbedingungen nicht erkennbar ist. Aufgrund dessen, dass nahezu sämtliche Versicherer entsprechende Kosten für Zuzahlungen erheben, sollte bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kosten ein in das Versicherungsrecht eingearbeiteter Rechtsanwalt aufgesucht werden. Für versicherungsrechtliche Angelegenheiten stehen Ihnen in unserer Kanzlei unsere Anwälte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".
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