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Welche Versicherung greift bei Hochwasserschäden bzw. Sturmschäden?

Im Rahmen der vergangenen schweren Unwetter stellt sich nunmehr für viele Geschädigte die Frage, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt. 

Grundsätzlich gilt, dass die Wohngebäudeversicherung alle Schäden, die direkt am Gebäude entstanden sind, ersetzt. Dies gilt beispielsweise für Dachziegel oder Fensterscheiben. Wenn das Wasser durch einen Rückstau in der Kanalisation in den Keller drückt oder wenn Oberflächenwasser in das Haus eindringt, zahlt die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht. Einsatzpflichtig ist dann die Elementarschadenversicherung. Die Elementarschadenversicherung greift bei Überschwemmung, Erdrutschen und auch bei Erdbeben. In neueren Verträgen sind die beiden Versicherungen kombiniert.

Für die Schäden innerhalb des Gebäudes an Möbeln und Inventar kommt regelmäßig die Hausratsversicherung auf. Diese bezahlt dann, wenn Möbel oder Inventar infolge von eindringendem Wasser oder ggf. durch Blitzeinschlag beschädigt werden.

Infolge des Unwetters werden auch immer wieder Fahrzeuge beschädigt. Hier gilt grundsätzlich, dass die Teilkaskoversicherung bei stehenden Fahrzeugen eingreift. Problematisch kann die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung dann sein, wenn Schäden dadurch entstehen, dass der Autofahrer sich fahrlässig selbst in Gefahr begibt, wenn er beispielsweise eine überschwemmte Fahrbahn benutzt.

 

Wie sollte ich mich im Schadensfall verhalten?

Grundsätzlich müssen Sie die Schäden Ihrem Versicherer unverzüglich melden. Hierzu können Sie den Versicherer anschreiben oder online den Schaden melden. Wichtig ist, dass Sie die Schadensmeldung und auch den Zugang dokumentieren (Einwurf-Einschreiben, Screenshot). Sie können auch telefonisch die Schadensmeldung abgegeben oder Ihren Vermittler informieren. Auch dies sollte ausreichend dokumentiert werden.

Sie sollten den Schaden und die beschädigten Gegenstände durch Fotos dokumentieren. Ferner sollten Sie eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen. Der Versicherer ist grundsätzlich berechtigt, den Schaden selbst zu begutachten. Aus diesem Grunde sollten Sie beschädigte Gegenstände nie oder ohne ausführliche Zustimmung des Versicherers entsorgen. Hierbei sollten Sie allerdings auch beachten, dass Sie den Schaden so gering wie nur irgendwie möglich halten müssen. So ist es beispielsweise zweckmäßig zerbrochene Fensterscheiben abzudichten usw.

Sollte es im Rahmen der Regulierung zu einer Verzögerung oder gar zu einer Ablehnung durch den Versicherer kommen, empfiehlt es sich, die Ablehnung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen.

Hierzu stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.