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Widerspruch (nicht Widerruf) auch bei Lebensversicherungen oft möglich

 

Lassen Sie sich hier nicht verwirren. Bei Lebensversicherungen bis einschließlich 2007 sprach das Gesetz von Widerspruch, danach von Widerruf – gemeint ist aus Verbrauchersicht aber das gleiche.

 

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 60% der Widerspruchsbelehrungen von Lebensversicherungsverträgen fehlerhaft.


Einer mit einer falschen Widerspruchsbelehrung versehenen Lebensversicherung die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde, können Sie also heute noch widersprechen.

 

Die Gesetzesänderung (vgl. Schlagzeile unten), wonach Immobilienkredite die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.07.2010 abgeschlossen wurden und eine falsche Widerrufsbelehrung enthalten, nach dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufen werden können, ist hier nicht anwendbar.

 

Vielleicht haben Sie Ihre alte Lebensversicherung schon aus andere Gründen beendet und sich über den unverschämt niedrigen Rückkaufswert geärgert. Auch hier könnten Sie ggf. noch widersprechen, wenn dies nicht so viele Jahre zurückliegt, dass man eine Rechtsmissbräuchlichkeit annehmen könnte.

 

Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsverhältnis. Hierbei sind Sie nicht auf den Rückkaufswert beschränkt, sondern bekommen grds. die Beiträge zurück. Der Versicherer darf z.B. bereits rückerstattete Beträge, Steuern und Risikobeiträge abziehen. Nicht abziehen darf er z.B. Vertriebsprovisionen.

Bei Fragen rund um die Widerrufsmöglichkeit Ihres Lebensversicherung steht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht zur Verfügung.

 

 

Heidelberg, 10. Juni 2016

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt