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Durch Widerspruch/Widerruf von Renten- und Lebensversicherungsverträgen kann man Beiträge zurückfordern

Heidelberg. Fachanwalt für Versicherungsrecht Matthias Süss:

Die Lebensversicherung galt lange Zeit als die Altersvorsorge schlecht hin. Nach Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betrug der Bestand an Lebensversicherungsverträgen zum Ende 2014 92,5 Millionen Verträge.

Für Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung/Rentenversicherung gab es bislang nur die Möglichkeit sich von dieser durch Kündigung zu lösen. Auch ein Verkauf oder eine Beleihung waren und sind Möglichkeiten die Lebensversicherung zu kapitalisieren. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in mehreren Urteilen (so beispielsweise am 7. Mai 2014, IV ZR 76/11, entschieden, dass etliche Lebensversicherungskunden ihren alten Verträgen noch widersprechen und sich somit vom Vertrag lösen können. Dies betrifft hauptsächlich Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden. Denn ab diesem Zeitpunkt muss dem Verbraucher bei Vertragsschluss neben dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen auch eine schriftliche Belehrung über sein Recht zum Widerspruch zugesandt werden. Grundsätzlich sind aber auch noch nach dem 31.12.2007 geschlossene Lebensversicherungsverträge widerrufbar. Es muss im Einzelfall geprüft werden.

Sollten Sie eine Widerspruchsbelehrung nicht erhalten haben oder sollte die Belehrung unzutreffend sein, könnten Sie möglicherweise auch heute noch Ihrem Versicherungsvertrag widersprechen.

Häufige Fehler innerhalb der Widerrufsbelehrungen sind fehlerhafte Belehrungen über die Widerspruchsfrist sowie die Form des Widerspruchs. Zudem ist es so, dass sich die Widerspruchsbelehrungen häufig nicht deutlich vom übrigen Text abheben, weshalb die Rechtsprechung von einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung ausgeht. Sollten Sie Ihren Vertrag nach dem sogenannten Antragsmodell abgeschlossen haben und unzureichend belehrt worden sein (beispielsweise haben Sie die Belehrung über das Rücktrittsrecht nicht unterschrieben), können Sie nach der Rechtsprechung des BGH ebenfalls noch heute zurücktreten.

Wenn Sie Ihrem Lebensversicherungsvertrag erfolgreich widersprechen, erhalten Sie grundsätzlich die eingezahlten Beträge zurück. Zudem stehen Ihnen regelmäßig auch Ansprüche auf Nutzungsersatz zu. Dies bedeutet, dass der Versicherer Ihnen zusätzlich das herauszugeben hat, was er aus Ihren Beiträgen erwirtschaftet hat. Der Versicherer darf allerdings die sogenannten Risikobeiträge einbehalten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Versicherer dadurch entstanden sind, dass er Ihnen Versicherungsschutz (Todesfallschutz etc.) gewährt hat. Als Vermögensvorteil darf der Versicherer auch die abgeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag als Vermögensvorteil gegenrechnen. In der Regel ist ein Widerspruch daher mit wirtschaftlichen Vorteilen für den Versicherungsnehmer verbunden.

Zu beachten ist allerdings, dass ein Widerruf von Lebensversicherungsverträgen auch mit Nachteilen verbunden sein kann. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beispielsweise mit dem Lebensversicherungsvertrag Zusatzversicherungen wie eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verbunden sind. Widerrufen Sie den Lebensversicherungsvertrag fällt auch der Berufsunfähigkeitsschutz weg. Eine separate Weiterführung der Berufsunfähigkeitsversicherung ist dann nicht möglich. Ferner ist zu beachten, dass bei Riester-Verträgen weitere Abzüge (Zulagen etc.) erfolgen.

Sollten Sie den Widerruf einer Lebensversicherung ins Auge fassen, raten wir an, einen im Versicherungsrecht erfahrenen Anwalt mit der Prüfung zu beauftragen.

Gerne stehen Ihnenn unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

 

Auch www.Finanztip.de hat in einem Betrag zu diesem Thema einen Anwalt unserer Kanzlei genannt. Hier der Link.

 

Auszugsweise berichtete www.finanztip.de :

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(Zitat Ende)

 

Heidelberg

 

Hinweis:

Der Artikel gibt den Stand zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder und erhebt aufgrund von eventuellen Änderungen im Gesetz oder der Rechtsprechung keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Grundlage einer Entscheidung kann immer nur die individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt sein.