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Forderungsausfallversicherung im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung

-    Bundesgerichtshof erklärt Vertragsklausel der VHV Versicherung für unwirksam (Az.: IV ZR 302/16)–

Heidelberg, 13.09.2017 - Der Bundesgerichtshof hat in einem von unserer Anwaltskanzlei betreuten versicherungsrechtlichen Rechtsstreit gegen die VHV Versicherung am 13.09.2017 entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung (Besondere Bedingungen zur Forderungsausfallversicherung) verwendete Klausel der VHV Versicherung intransparent und damit unwirksam ist.

Die Forderungsausfallversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung tritt regelmäßig dann ein, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten geschädigt wird und dieser die titulierte Forderung nicht vollständig ausgleichen kann.

Dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die von unserer Kanzlei anwaltlich vertretene Klägerin hatte einen Schadensersatzprozess gegen einen Vermittler von Kapitalanlagen gewonnen. Nachdem dieser die titulierte Forderung nicht ausgleichen konnte, wurde  die VHV Versicherung als Privathaftpflichtversicherer der Klägerin im Rahmen der vereinbarten Forderungsausfallversicherung in Anspruch genommen. Die VHV Versicherung verteidigte sich zum einen damit, dass zwischenzeitlich andere Versicherungsbedingungen zwischen den Parteien vereinbart seien und zum anderen der Versicherungsschutz ausgeschlossen sei, da der Anlagevermittler bei der Schädigung beruflich tätig geworden sei. Dies sei für den Versicherungsnehmer aus den Versicherungsbedingungen (Stand 2003) erkennbar. Die Klausel, auf die sich der Versicherer beruft lautet auszugsweise wie folgt:

Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich
nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrags.

Das Landgericht Heidelberg und das Oberlandesgericht Karlsruhe hielten die Formulierung noch für ausreichend und transparent. Dem hat der Bundesgerichtshof nunmehr eine klare Absage erteilt.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass die zitierte Vertragsklausel für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich ist. Insbesondere lässt die beanstandete Klausel nicht erkennen, ob Umstände, die nach den weiteren Versicherungsbedingungen der VHV Versicherung zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen sollen, in der Person des Versicherungsnehmers oder in der Person des Schädigers vorliegen müssen, damit sie einschlägig sind.

Die von der VHV Versicherung ins Feld geführte Vertragsklausel würde daher – so die Senatsvorsitzende in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof – zu einer Lücke im Versicherungsschutz der Versicherungsnehmerin führen, die diese nicht erkennen könne und mit der diese nicht zu rechnen habe.

Die Klausel wurde daher zu Recht vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war die Zurückweisung des Falles an das Oberlandesgericht Karlsruhe erforderlich, da noch zu klären sei, welche Versicherungsbedingungen (Stand 2003 oder 2011) im Fall der Klägerin zur Anwendung kommen. Denn zwischenzeitlich waren die Versicherungsbedingungen des Jahres 2011 vereinbart worden. In den Versicherungsbedingungen 2011 sei ausreichend deutlich formuliert, dass bei einem beruflich tätigen Schädiger die Forderungsausfallversicherung nicht eintreten muss. Durch die VHV Versicherung wurde allerdings in einem Schreiben garantiert, dass für den Versicherungsnehmer immer die günstigsten Versicherungsbedingungen gelten sollen.

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt nochmals die Bedeutung der Forderungsausfallversicherung in der privaten Haftpflichtversicherung auf. Zwar ist in neueren Versicherungsbedingungen die intransparente Klausel zwischenzeitlich weitgehend ersetzt, allerdings kann eine entsprechende, intransparente Klausel noch in Altverträgen vorhanden sein. Aus unserer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts ist auch bekannt, dass es etliche verurteilte Anlagevermittler gibt, die nicht in der Lage sind, die ausgeurteilten Schadensersatzsummen vollständig zu bezahlen. Es sollte in dieser Situation daher immer hinterfragt werden, ob beim Mandanten eine Haftpflichtversicherung mit Forderungsausfallschutz besteht, und ob der ausgeurteilte Schadensersatz von der Forderungsausfallversicherung übernommen werden muss.

Für die von unseren Anwälten vertretene Mandantin hat das Bestehen der Forderungsausfallversicherung eine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Von dem ursprünglich durch den Schädiger verursachten Schaden in Höhe von rund 70.000 € hat die Mandantin lediglich 5.000 € vom Schädiger erhalten. Für die Mandantin besteht nunmehr die Möglichkeit durch die Inanspruchnahme ihres Privathaftpflichtversicherers noch den Differenzbetrag zu realisieren.

Für Fragen zum Fall und rund um das Privatversicherungsrecht stehen Ihnen gerne unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.