Fehlberatung beim Verkauf einer Eigentumswohnung
Beraterhaftung bei Prospektfehlern

Das OLG Karlsruhe hat die Mannheimer Capital Concept Immobilienvertriebsgesellschaft mbH zu Schadenersatz wegen Fehlberatung beim Verkauf einer Eigentumswohnung verurteilt (Az. 6 U 149/02). Das Urteil wurde von der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben Witt Nittel für ein Anlegerehepaar erstritten, das im Jahr 1996 eine noch zu modernisierende Eigentumswohnung in Pirna/ Sachsen erworben hatte und diese in Höhe von DM 198.000 voll finanzierte. Nachdem der Bauträger pleite ging, wurde das Objekt jedoch nicht errichtet. Für den verbliebenen Schaden in Höhe von 22.844 € plus 5% Zinsen muß die Capital Concept haften. Grund: Ihr konnte eine Aufklärungspflichtverletzung hinsichtlich der Mietgarantie nachgewiesen werden. Im Prospekt stand lediglich, daß „die Miete durch einen Mietgaranten ausgewiesen“ werde. Weitere Informationen, „ob ein Garant existiert und wer das sein soll“, gingen aus dem Prospekt nicht hervor. Trotzdem sollte eine Gebühr von 1 % für die Garantieleistung entrichtet werden. Diesen „Schwachpunkt des Anlagekonzeptes“ durfte die Vermittlerin nach Auffassung des Gerichtes „nicht auf sich beruhen lassen.“ Sie war vielmehr „ungefragt gehalten“, die Informationslücken bei der Mietgarantie durch eigene Nachforschungen zu überprüfen oder diese gegenüber den Kunden zu offenbaren, was sie jedoch versäumte.

'k-mi“-Zwischenfazit: Nicht nur dieses Beispiel zeigt, welche Fallstricke bei der Beratung lauern: Gerichte wie das OLG Karlsruhe verlangen vom Vermittler/ Berater eine aktive Rolle bei der Bewertung investitionserheblicher Prospektangaben wie z.B. der Mietgarantie.

 

Zeitschrift Kapital 24/ 2003