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Die Rechte von Erwerbern geschlossener Immobilienfondsanteile werden weiter gestärkt.

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 11.05.2007 (Aktenzeichen III ZR 44/06) seine Entscheidung vom 18.01.2007 bestätigt und die Rechte von Anlegern, die sich an einem geschlossenem Immobilienfonds beteiligt haben, weiter gestärkt.

In unserer Mitteilung vom 27.03.2007, die Sie auf unserer Homepage unter der Rubrik „Aktuelles“ finden, führten wir zu diesem Verfahren, dass von der Kanzlei Bonemann – von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger geführt wurde, bereits aus. Der Beklagte hat Widerspruch gegen das am 18.01.2007 ergangene Versäumnisurteil eingelegt. Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 10.05.2007 für Recht erkannt, dass das Versäumnisurteil vom 18.01.2007 aufrecht erhalten wird.

Der BGH führt ergänzend zu seiner Entscheidung vom 18.01.2007 aus, dass die Pflicht des Beklagten über die mangelnde Handelbarkeit der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds aufzuklären nicht deshalb enfällt, weil die mit der Anlage in Aussicht genommenen Steuervorteile nur dann eintreten können, wenn der Anlageinteressent die erworbenen Anteile nicht vorzeitigt veräußert. Auch wenn die Anlage aus steuerlichen Gründen nur dann wirtschaftlich sinnvoll ist, wenn der Anleger diese langfristig behält muss der Berater darüber aufklären ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen diese vorzeitig wieder verkauft werden kann. Auch bleibt es dabei, dass es für den Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung für seine Entscheidung ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seine Beteiligung wieder verkaufen kann.

Die Gegenseite Argumentierte hier nunmehr der Art, dass dem Anlageinteressenten bei einem vorzeitigen Verkauf steuerliche Nachteile entstehen würden, und schon aus diesem Grund heraus der Anlageberater über die nicht gegebenen Verkaufbarkeit nicht hätte aufklären müssen. Diese Argumentation überzeugte den Bundesgerichtshof nicht. Auch in diesem Fall bleibt es für den Anleger von Interesse, ob er seine Beteiligung wieder verkaufen kann. Es bleibt sodann bei ihm ob er die erstrebten Vorteile, wie Steuervorteile bereit ist einzubüßen, wenn er die Beteiligung wieder verkauft.

Der BGH bleibt dabei. Ein Anlageberater muss ungefragt über die nicht gegebene Verkaufbarkeit einer von ihm vorgeschlagenen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds aufklären. Die Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon ob die Investition aus steuerlichen Gründen oder zur Altersvorsorge getätigt werden soll. Das Anlageziel spielt in Hinblick auf die Beratungspflicht insoweit keine Rolle.

Auch hier zeigt sich wieder, dass die gerichtliche Geltendmachung von Schadensansprüchen gegen Anlageberater und Anlageberatungsgesellschaften aussichtsreich ist. Die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshof verdeutlicht dies auf ein Neues.

Uwe Krieger

Rechtsanwalt