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Anlageberater zum Schadensersatz verurteilt – RNI Fonds

Das OLG Zweibrücken bestätigte in seinem Beschluss vom 12.09.2005, dass der Anleger von seinem damaligen Anlageberater falsch beraten wurde. Im Zuge mehrere Beratungsgespräche empfahl der Berater dem Kläger sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen.

Anlageberater auch in zweiter Instanz vor dem OLG Zweibrücken (12.09.2005) unterlegen

Ein von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretener Anleger, der sich im Jahre 1996 am Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 5, einem geschlossenem Immobilienfonds beteiligt hat, kann nunmehr die Darlehen zurückzahlen und erhält darüber hinaus die bereits gezahlten Zinsen zurück. Der Anlageberater ist auch in zweiter Instanz unterlegen und hat den Schaden zu tragen.

Das OLG Zweibrücken bestätigte in seinem Beschluss vom 12.09.2005, dass der Anleger von seinem damaligen Anlageberater falsch beraten wurde. Im Zuge mehrere Beratungsgespräche empfahl der Berater dem Kläger sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen.

Das durch den Beschluss hat das OLG Zweibrücken ein Urteil des Landgericht Frankenthal vom 16.09.2004 bestätigt. Dieses hatte zuvor zutreffend festgestellt, dass zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn ein Anlageinteressent an den Berater herantritt und diesem deutlich macht, dass er die besondere Kenntnis und Kompetenz des Beraters in Anspruch nehmen will.

Der Anlageberater hat den von der Kanzlei Bornemann-von Loeben Spirgath Ebenrecht Krieger vertretenen Anleger nicht darauf hingewiesen, dass es für die Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds keinen Zweitmarkt gibt; sie nicht verkäuflich sind. Die Anlageberatung war demnach nicht anlage- und anlegergerecht. Nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken kann sich der Anlageberater auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Prospekt übergeben wurde. Im Prospekt sind zwar Ausführungen zur Veräußerbarkeit der Anteile gemacht. Soweit der Berater jedoch bei ausdrücklicher Nachfrage des Anlegers mitteilt, dass die Anteile wieder zu verkaufen sind, gehen diese Angaben den Ausführungen im Fondsprospekt vor.

Der Berater hat nunmehr den Betrag zu bezahlen, der zum Ausgleich der Darlehensverbindlichkeiten erforderlich ist. Darüber hinaus hat er dem von uns vertretenen Anleger den Betrag zu erstatten, den dieser auf die Darlehen bisher gezahlt hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.