Rhein-Neckar-Immobilienfonds
Falsch beratene Anleger haben Anrecht auf Schadensersatz:

Auch die Treuhänderin, die THG GmbH, empfiehlt nun die Beratung der Anleger durch unsere Rechtsanwälte Bornemann-von Loeben, Ebenrecht und Spirgath. Sie finden zwei entsprechende Rundschreiben. Wir haben unsere Anleger in den Rhein-Neckar-Imobilienfonds IV und den Rhein-Neckar-Imobilienfonds V aktuell über die Gründe informiert, wieso die Fondskonstruktion rechtlich angreifbar ist.



Näheres zu den einzelnen Fonds

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1. Urteil gegen Anlagevermittlerin rechtskräftig! Auf mangelnde Wiederverkaufbarkeit eines Immobilienfondsanteils muss hingewiesen werden

Das von Rechtsanwalt Bornemann-von Loeben gegen eine Anlagevermittlerin, die eine Beteiligung am Rhein-Neckar-Immobilienfonds Nr. 4 GdbR vermittelt hat, erstrittene Urteil ist rechtskräftig. Nachdem das OLG Karlsruhe darauf hingewiesen hatte, dass das Urteil des LG Heidelberg nicht zu beanstanden sei, nahm die Anlagevermittlerin die Berufung zurück.

Die Anlagevermittlerin hatte nicht darüber aufgeklärt, dass die Fondsanteile nicht wieder verkauft werden können, weil für solche Beteiligungen kein funktionierender Zweitmarkt besteht (LG Heidelberg, Urteil vom 20.05.2003 - 2 O 100/02 = NJOZ 2003, 3412 ff).

Die Beraterin hatte vielmehr damit geworben, dass die „gebrauchten“ Fondsanteile jederzeit verkaufbar seien und ihnen förmlich „aus den Händen gerissen“ würden. Derartige unzutreffende Behauptungen stellen eine Informations- und Beratungspflichtverletzung dar und lösen eine Schadensersatzverpflichtung aus.

Nach Ansicht von Rechtsanwalt Bornemann-von Loeben hat das Urteil grundsätzliche Bedeutung, weil es sich bei dem Versprechen, ein solcher Fondsanteil könne jederzeit mit Gewinn wieder verkauft werden, um eine typische Verkaufsmasche handelt, die nun zu einem Schadensersatzanspruch des Kunden führt.



Einige wichtige Urteile in diesem Zusammenhang:

LGFrankenthal-6-0-348-03.pdf
LGFrankenthal-7-0-409-03.pdf
OLG-Zweibruecken-4U255-04.pdf