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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 01.12.2016, Az. I-6 U 56/15 [Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) wurde von der apoBank eingelegt) festgestellt, dass die sog. Zinscap-Prämien der apoBank rechtswidrig sind. Hierbei handelt es sich um Gebühren bei variablen Krediten, die ein Ansteigen der Zinsen über ein bestimmtes Niveau hinaus vertraglich zu begrenzen (sog. Zinssicherungsgebühren). Dabei sind nicht alle Formen der sog. Zinscap-Gebühren rechtswidrig (vgl. unten mehr).

Bei welchen Kreditarten kommt eine solche Regelung vor? Was wird geregelt?

Der Kunde vereinbart einen Kredit mit variablen Zins. Mit dem Zinscap wird festgelegt, dass der Zins eine bestimmte Obergrenze (z.B. 3,5% p.a.) während der Vertragslaufzeit nicht übersteigen darf. Dafür ist eine Gebühr von bis zu 4% des Nettodarlehensbetrages vom Kunden an die Bank zu bezahlen.

Was ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf rechtswidrig an dieser Vereinbarung? Wie sieht die beanstandete Vereinbarung aus?

Bei variablem Kredit kann der Kunde diesen vorzeitig ablösen, das Geld also vor Ablauf der vereinbarten Zeit zurückzahlen. In diesem Fall zahlt die apo Bank dem Kunden aber nichts von der bei Kreditabschluss sofort fälligen Zinscap-Prämie zurück. Dies obwohl sie für die verbleibende Zeit (im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Laufzeit) kein Zinsrisiko mehr trägt, also bei steigenden Zinsen dem Kunden niht den Kredit zu den vereinbarten, günstigeren Konditionen überlassen muss.

Auch als Verstoß gegen geltendes Recht beurteilt das OLG, dass die Zinscap-Vereinbarung der apo Bank eine Zinsbegrenzung zum Vorteil der Bank nach unten enthält. Damit wird ein ureigenes Risiko der Bank abgemildert, ohne dass die Bank hierfür etwas bezahlt, eine Gegenleistung erbringt. Man könnte auch sagen, die Bank bekommt ein Entgelt dafür, dass sie dem Kunden das Risiko nach oben vertraglich begrenzt, für die Begrenzung nach unten erhält der Kunde jedoch nichts.

Dabei sind die sog. Zinscap-Klauseln nicht grundsätzlich verboten. Dies dann nicht, wenn sie für den Kunden als Versicherung gegen Zinssteigerungen bei variablem Krediten eingesetzt werden UND der Kunde bei vorzeitiger Kreditkündigung (also vor der vertraglich vereinbarten Zeit) einen entsprechenden Anteil der Zinscap-Prämie zurück bekommt. Auch darf die Bank ihr Zinsrisiko nach unten nicht ohne Gegenleistung in den Vertrag aufnehmen.

Rückforderung der Zinscap-Prämie ist in jedem Fall bis zur Kreditrückzahlung möglich.

apoBank Kunden oder Kunden anderer Banken, die solche Gebühren bezahlt haben, können diese unter Hinweis auf das Urteil des OLG Düsseldorf jetzt zurückfordern.

Die mögliche Einrede der Verjährung (von Bankenseite) ist keine Gefahr, so lange die Restschuld des Kunden bei der Bank mindestens noch so hoch ist, wie die bezahlte Zinscap-Prämie. Da die sog. Zinscap-Kredite immer variable Darlehen, also jederzeit kündbar sind, können Kunden ihren Rückzahlungsanspruch mit der Restschuld bei der Bank auf Rückzahlung des Kredits verrechnen – sie müssen eine sog. Aufrechnung erklären. Dies geht selbst dann, wenn der Anspruch auf Rückzahlung der Zinscap-Prämie verjährt ist.

Kann ich das rechtswidrig bezahlte Geld auch noch nach Rückzahlung des Kredites zurückfordern – ist der Anspruch nicht verjährt?

Grundsätzlich gilt, dass ein Anspruch innerhalb von 3 Jahren (Verjärhungsbeginn mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist) verjährt. Hat man z.B. im Jahr 2013 eine Zinscap-Prämie bezahlt, deren Grundlage rechtswidrig war, so wäre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des 31.12.2016 grundsätzlich verjährt.

Etwas anderes gilt dann, wenn man sagen kann, dass dem Kunden im Beispiel die Rückforderung des Betrages in 2013, 2014 und 2015 unzumutbar (im Rechtssinne) war. Unzumutbar ist die Durchsetzung eines Anspruches dann, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, ein ernsthafter Meinungsstreit hinsichtlich der Wirksamkeit einer solchen Klausel bestünde. Auch stünde der Zumutbarkeit der Klageerhebung zu einem früheren Zeitpunkt als dem des Urteils des OLG Düsseldorf eine ältere, die Wirksamkeit bejahende Rechtsprechung entgegen.

Hierzu ist das letzte Wort noch nicht gesprochen, da man sich die jeweiligen Regelungen genau ansehen muss. Auch wird der BGH bei der Revision ggf. Hinweise auf die Verjährungsfrage geben.

Zur Frage der Verjährung bei den sog. Bearbeitungsgebühren hat der BGH mit Urteil vom 28.10.2014 schon einmal festgestellt, dass dem Kunden ein Klageerhebung erst nachdem sich eine gefestigte Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte herausgebildet hat, zumutbar war. Das sollte hier nicht anders gelten. Zumal eine gefestigte Rechtsprechung nicht ersichtlich ist. Die Rechtsfrage schein offen, was man schon an der Zulassung der Revision zum BGH sieht.

Soweit Sie Fragen zu Zinssicherungsgebühren oder Zinscap-Prämien haben wenden Sie sich an:

 

Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel.: 06221 / 321 74 67

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Homepage: Kanzlei Ebenrecht

Tel.: 06221 / 60 74 67 oder per E-Mail Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Lebens- oder Rentenversicherungsverträge, welche zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurden, haben oftmals eine fehlerhafte Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung. Das bedeutet, dass Versicherungsnehmer solche Verträge unter Umständen rückabwickeln können. Der besondere Vorteil der Rückabwicklung liegt darin, dass der Versicherer grundsätzlich die eingezahlten Prämien zurückzuerstatten hat. Hiervon darf er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich eventuell bereits geleistete Rückkaufswerte in Abzug bringen sowie Risikoanteile für den während der Versicherungsdauer genossen Risikoschutz. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen darf der Versicherer Fondsverluste anrechnen, sofern die Fonds Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherer darf nicht Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Ratenzahlungszuschläge in Abzug bringen. Ein erfolgreicher Widerspruch bzw. Rücktritt hat daher für den Versicherungsnehmer im Vergleich zu einer Kündigung erhebliche finanzielle Vorteile. Erklärt der Versicherungsnehmer den Widerspruch bzw. Rücktritt lehnen Versicherer oftmals mit teils fehlerhaften Argumenten eine Rückabwicklung zunächst ab. Die Praxis zeigt, dass es sich durchaus lohnt in solchen Fällen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Für unsere Mandanten konnten wir beispielsweise außergerichtliche Einigungen mit der Liberty Europe, der LV1871, der Neue Leben Lebensversicherung AG, der Fortuna Lebens- Versicherungs AG Vaduz, der Prismalife AG usw. erzielen. Auch andere Versicherer zeigen sich durchaus vergleichsbereit.

Aber auch bei Verträgen, welche nach dem 31.12.2007 geschlossen wurden besteht unter Umständen die Möglichkeit noch einen Widerruf zu erklären. Ferner bestehen oft auch Ansätze den Vermittler wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch zu nehmen (insbesondere bei Nettopolicen).

Für Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte unserer Kanzlei zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

Liberty Europe Pro-Pensionsplan 4U

Liberty Europe Pro-VorsorgePlan 4U

Liberty Europe Pro-VorsorgePlus 4U

– Widerspruchsbelehrung ist fehlerhaft –

Gerade im Jahre 2004, wurden in erheblichem Umfang Lebens- und Rentenversicherungen vermittelt. Dies hängt damit zusammen, dass durch eine Gesetzesänderung das sogenannte „Steuerprivileg“ der Lebensversicherungen abgeschafft wurde. Bei Verträgen, die vor dem 01.01.2005 geschlossen wurden, ist die Ablaufleistung unter gewissen Voraussetzungen komplett steuerfrei. Aus diesem Grunde wurden im Jahre 2004 durch zahlreiche Vermittler auch der Pro-Pensionsplan 4U der Liberty Europe vermittelt. Die Belehrung des Versicherers über das Widerspruchsrecht ist allerdings in den meisten Fällen aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Aus diesem Grunde ist ein Widerspruch nach wie vor noch möglich. Der Vorteil eines Widerspruchs liegt darin, dass der Versicherungsnehmer die von ihm geleisteten Beiträge zurückfordern kann. Hiervon darf der Versicherer einen eventuell bereits bezahlten Rückkaufswert abziehen. Ebenso darf der Versicherer die Risikoanteile abziehen. Das sind die Kosten, die für den Versicherungsschutz anfallen, den der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Vertrages erhalten hat. Der Versicherer darf ferner die angeführte Kapitalertragssteuer nebst Solidaritätszuschlag gegenrechnen. Des Weiteren muss sich der Versicherungsnehmer gerade bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Fondsverluste anrechnen lassen. Der Versicherer darf nicht die Abschluss- und Verwaltungskosten abziehen. Gerade hierin liegt ein erheblicher Vorteil des Widerspruchs, da in den meisten Verträgen die Abschluss- und Verwaltungskosten enorm waren.

In der Vergangenheit hat sich die Liberty Europe außergerichtlich äußert vergleichsbereit gezeigt. Für einige Mandanten konnten daher ohne Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens kurzfristig recht hohe Erstattungsbeträge realisiert werden.

Sollten auch Sie einen Pro-Pensionsplan 4U bei der Liberty Europe abgeschlossen haben, bestehen große Chancen, dass ein Widerspruch noch heute möglich ist und Sie hierdurch einen Großteil der von Ihnen bezahlten Prämie zurück erhalten können.

Ein Widerspruch ist auch dann noch möglich, wenn der Versicherungsvertrag bereits gekündigt wurde.

Sollten Sie Fragen rund um den Pro-Pensionsplan 4U der Liberty Europe oder generell zum Widerspruch bzw. Rücktritt von Lebens-/Rentenversicherungen haben, steht Ihnen RA Hemmerich aus unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

Hemmerich, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

Schlappe für Landesbank Baden-Württemberg bei Darlehenswiderruf

 

Heidelberg, 20.12.2016 Das Dauerthema, das unsere Bankrechtsfälle auch im Jahr 2016 wesentlich geprägt hat, ist nach wie vor der sogenannte Widerrufsjoker. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2016 etliche Urteile auf diesem Feld verkündet, die für die widerrufenden Darlehensnehmer günstig gewesen sind. Diese günstige Entwicklung der Rechtsprechung führte dazu, dass wir in den meisten Fällen der von uns vertretenen Darlehensnehmer mit den meisten Kreditinstituten günstige Regulierungen der Fälle, wenn nicht gar direkte Anerkenntnisse seitens der Banken, erreichen konnten. Auch der Widerruf von Darlehensverträgen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, konnte in einigen Fällen mit Erfolg durchgesetzt werden und ist auch heute noch möglich.

Einen ganz anderen, aggressiven und kundenfeindlichen Weg hat die Landesbank Baden-Württemberg in etlichen Fällen gewählt. Die LBBW sucht ihr Heil in vielen Fällen in der „Vorwärtsverteidigung“, indem sie die widerrufenden Darlehensnehmer mit dem Ziel verklagt hat, durch das jeweilige Gericht feststellen zu lassen, dass der Darlehenswiderruf nicht wirksam gewesen sei. Hierdurch ist der widerrufende Darlehensnehmer einem erheblichen Kostendruck und nicht zuletzt einer starken psychologischen Belastung ausgesetzt.

Das Landgericht Mannheim hat eine solche Klage der Landesbank Baden-Württemberg gegen unsere Mandantin nun mit Urteil vom 06.12.2016 in Bausch und Bogen abgewiesen.

Unsere Mandantin hatte mit der Landesbank Baden-Württemberg im Jahr 2003 einen Darlehensvertrag über € 275.000,00 und im Jahr 2007 einen Darlehensvertrag über weitere € 49.000,00 abgeschlossen. Beide Darlehensverträge waren durch Grundpfandrechte abgesichert. Über den im Jahr 2003 abgeschlossenen Vertrag vereinbarte unsere Mandantin mit der LBBW im Jahr 2013 eine Konditionenanpassung. Im April 2016 schloss unsere Mandantin mit der LBBW eine Aufhebungsvereinbarung über die vorzeitige Rückzahlung der beiden Darlehen und nahm dabei ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von € 50.000,00 in Kauf. Mit Schreiben vom 15.06.2016 erklärten wir für unsere Mandantin den Widerruf der beiden Darlehensverträge gegenüber der LBBW.

Bereits etwas mehr als ein Monat später erhob die Landesbank Baden-Württemberg dann die oben beschriebene sogenannte negative Feststellungsklage gegen unsere Mandantin mit dem Ziel durch das Gericht die Unwirksamkeit des Darlehenswiderrufs feststellen zu lassen.

Mit Urteil vom 06.12.2016 hat das Landgericht Mannheim die Klage der Landesbank Baden-Württemberg nun abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreit hat die LBBW zu tragen. Das Landgericht Mannheim bestätigt in dem Urteil unsere Rechtsansicht, wonach die Widerrufsbelehrungen der LBBW in den beiden Darlehensverträgen fehlerhaft waren. Das Landgericht Mannheim stellt auch klar, dass das jahrelange bedienen der Darlehensverträge, die Vereinbarung neuer Konditionen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung unter Inkaufnahme einer Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegengestanden haben.

Bei Rückfragen erreichen Sie uns hier.

 

RA Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht

 

 
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