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Widerspruch (nicht Widerruf) auch bei Lebensversicherungen oft möglich

 

Lassen Sie sich hier nicht verwirren. Bei Lebensversicherungen bis einschließlich 2007 sprach das Gesetz von Widerspruch, danach von Widerruf – gemeint ist aus Verbrauchersicht aber das gleiche.

 

Nach einer Erhebung der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 60% der Widerspruchsbelehrungen von Lebensversicherungsverträgen fehlerhaft.


Einer mit einer falschen Widerspruchsbelehrung versehenen Lebensversicherung die zwischen dem 29.07.1994 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde, können Sie also heute noch widersprechen.

 

Die Gesetzesänderung (vgl. Schlagzeile unten), wonach Immobilienkredite die zwischen dem 01.09.2002 und dem 10.07.2010 abgeschlossen wurden und eine falsche Widerrufsbelehrung enthalten, nach dem 21.06.2016 nicht mehr widerrufen werden können, ist hier nicht anwendbar.

 

Vielleicht haben Sie Ihre alte Lebensversicherung schon aus andere Gründen beendet und sich über den unverschämt niedrigen Rückkaufswert geärgert. Auch hier könnten Sie ggf. noch widersprechen, wenn dies nicht so viele Jahre zurückliegt, dass man eine Rechtsmissbräuchlichkeit annehmen könnte.

 

Rechtsfolge ist ein Rückabwicklungsverhältnis. Hierbei sind Sie nicht auf den Rückkaufswert beschränkt, sondern bekommen grds. die Beiträge zurück. Der Versicherer darf z.B. bereits rückerstattete Beträge, Steuern und Risikobeiträge abziehen. Nicht abziehen darf er z.B. Vertriebsprovisionen.

Bei Fragen rund um die Widerrufsmöglichkeit Ihres Lebensversicherung steht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht zur Verfügung.

 

 

Heidelberg, 10. Juni 2016

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Welche Versicherung greift bei Hochwasserschäden bzw. Sturmschäden?

Im Rahmen der vergangenen schweren Unwetter stellt sich nunmehr für viele Geschädigte die Frage, welche Versicherung für welche Schäden aufkommt. 

Grundsätzlich gilt, dass die Wohngebäudeversicherung alle Schäden, die direkt am Gebäude entstanden sind, ersetzt. Dies gilt beispielsweise für Dachziegel oder Fensterscheiben. Wenn das Wasser durch einen Rückstau in der Kanalisation in den Keller drückt oder wenn Oberflächenwasser in das Haus eindringt, zahlt die Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht. Einsatzpflichtig ist dann die Elementarschadenversicherung. Die Elementarschadenversicherung greift bei Überschwemmung, Erdrutschen und auch bei Erdbeben. In neueren Verträgen sind die beiden Versicherungen kombiniert.

Für die Schäden innerhalb des Gebäudes an Möbeln und Inventar kommt regelmäßig die Hausratsversicherung auf. Diese bezahlt dann, wenn Möbel oder Inventar infolge von eindringendem Wasser oder ggf. durch Blitzeinschlag beschädigt werden.

Infolge des Unwetters werden auch immer wieder Fahrzeuge beschädigt. Hier gilt grundsätzlich, dass die Teilkaskoversicherung bei stehenden Fahrzeugen eingreift. Problematisch kann die Eintrittspflicht der Teilkaskoversicherung dann sein, wenn Schäden dadurch entstehen, dass der Autofahrer sich fahrlässig selbst in Gefahr begibt, wenn er beispielsweise eine überschwemmte Fahrbahn benutzt.

 

Wie sollte ich mich im Schadensfall verhalten?

Grundsätzlich müssen Sie die Schäden Ihrem Versicherer unverzüglich melden. Hierzu können Sie den Versicherer anschreiben oder online den Schaden melden. Wichtig ist, dass Sie die Schadensmeldung und auch den Zugang dokumentieren (Einwurf-Einschreiben, Screenshot). Sie können auch telefonisch die Schadensmeldung abgegeben oder Ihren Vermittler informieren. Auch dies sollte ausreichend dokumentiert werden.

Sie sollten den Schaden und die beschädigten Gegenstände durch Fotos dokumentieren. Ferner sollten Sie eine genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen. Der Versicherer ist grundsätzlich berechtigt, den Schaden selbst zu begutachten. Aus diesem Grunde sollten Sie beschädigte Gegenstände nie oder ohne ausführliche Zustimmung des Versicherers entsorgen. Hierbei sollten Sie allerdings auch beachten, dass Sie den Schaden so gering wie nur irgendwie möglich halten müssen. So ist es beispielsweise zweckmäßig zerbrochene Fensterscheiben abzudichten usw.

Sollte es im Rahmen der Regulierung zu einer Verzögerung oder gar zu einer Ablehnung durch den Versicherer kommen, empfiehlt es sich, die Ablehnung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Fachanwalt prüfen zu lassen.

Hierzu stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns".

Heidelberg.

 

Debeka Bausparkasse versucht im Rahmen einer Großaktion Bausparverträge umzudecken – ist die Sonderaktion „Zinsturbo“ der Debeka Bausparkasse sinnvoll?

 

Anfang Mai 2016 hat die Debeka Bausparkasse viele ihrer Bausparkunden angeschrieben. In dem Schreiben teilt die Debeka Bausparkasse mit, dass man im Rahmen einer bis zum 31.07.2016 befristeten Aktion eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit des Bausparguthabens anbiete („Zinsturbo“). Angeboten wird ein Auszahlungsplan. Das vorhandene Bausparguthaben soll in ein Debeka-Entnahmedepot einbezahlt werden, welches jederzeit ohne Einschränkungen kündbar ist. Die Laufzeiten für das Entnahmedepot liegen zwischen zwei und fünf Jahren und einer jährlichen Verzinsung von bis zu 5 % pro Jahr. Wird die Entnahmedauer auf zwei Jahre festgelegt, ergibt sich ein Zinssatz von 5 % p.a., bei drei Jahren 4% p.a., bei vier Jahren 3,5 % p.a. und bei fünf Jahren 3 % p.a.

 

Die Frage, die sich viele Bausparkunden in diesem Zusammenhang stellen, ist, ob dieses Entnahmedepot mit angeblichem „Zinsturbo“ sinnvoll ist. Hierzu rechnet die Internetplattform www.versicherungsbote.de nach, welche Beträge sich für den Bausparer ergeben, wenn er dem Angebot der Debeka Bausparkasse folgt und welche Beträge sich vergleichsweise ergeben, wenn der Bausparer nicht auf das Angebot eingeht. Die Internetplattform www.versicherungsbote.de kommt bei Ihrer Berechnung im Ergebnis dazu, dass bei einer Annahme des Angebotes und bei einer Auszahlung über 48 Monate bei einem Anfangskapital von € 5.000,00 der Kunde inklusive aller Zahlungen € 5.343,00 erhält. Nach den bisherigen Konditionen des Bauspartarifes (am Beispiel Bauspartarif BS 1) ergeben sich für dieselbe Dauer von 48 Monaten insgesamt Zahlungen in Höhe von € 5.721,00. Bei Annahme des Angebotes verzichtet der Bausparer daher gerechnet auf vier Jahre auf einen Betrag in Höhe von € 378,00.

 

Das Angebot der Debeka Bausparkasse erscheint zwar auf den ersten Blick attraktiv, rechnet man jedoch noch einmal nach, zeigt sich, dass der „alte“ Bausparvertrag wirtschaftlich sinnvoller ist.

 

Beweggründe der Debeka Bausparkasse für das Angebot:

Nahezu alle Bausparkassen haben aufgrund des historischen Zinstiefes das Problem, dass sie die ursprünglich versprochenen hohen Guthabenzinsen am Markt nicht erwirtschaften können. Mit der nunmehr angebotenen Aktion verspricht sich die Debeka Bausparkasse, dass sie sich von den hochverzinslichen Bausparverträgen, welche einen Guthabenzins von 3 % versprechen (+ 1,5 % einmaliger Bonus bei Darlehensverzichts) trennen kann. Gleichzeitig hofft die Debeka Bausparkasse auch, dass die Bausparer aufgrund des historischen Zinstiefes gleichzeitig einen neuen Bausparvertrag abschließen, um sich die niedrigen Darlehenszinsen sichert. Hierdurch würde das „Neugeschäft“ der Debeka angekurbelt.

 

Ausblick:

Es bleibt abzuwarten, wie die Debeka Bausparkasse mit den Kunden umgehen wird, welche nicht auf das Angebot des „Zinsturbos“ eingehen. Andere Bausparkassen haben zwischenzeitlich ihren Bausparkunden Kündigungen zugesandt. Die Wirksamkeit solcher Kündigung ist rechtlich allerdings höchst umstritten. Es gibt verschiedene Gerichte, welche zugunsten der Bausparkassen entschieden haben (OLG Celle, OLG Hamm usw.); es gibt aber auch Gerichte, welche zugunsten der Bausparer entschieden haben und die Kündigungen der Bausparkassen für unwirksam halten. So hat beispielsweise das OLG Stuttgart am 30.03.2016 entschieden, dass die Kündigung eines nicht voll besparten, zuteilungsreifen Vertrages nicht rechtmäßig sei. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart wurde Revision zum BGH eingelegt. Der BGH wird abschließend über die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse zu entscheiden haben. Wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.

 

Sollten Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben, ist es ratsam einen eingearbeiteten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem beraten zu lassen. Besonders vorsichtig sein sollten Sie dann, wenn Ihnen Ihre Bausparkasse zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungsscheck zusendet. Diesen Scheck sollten Sie nicht einlösen, wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind. Durch das Einlösen des Verrechnungsschecks könnten Sie die Kündigung akzeptieren. Wichtig ist auch, dass Sie den Verrechnungsscheck nicht zurücksenden. Das Risiko des Verlustes tragen Sie. Vielmehr sollten Sie Ihrer Bausparkasse mitteilen, dass Sie der Kündigung widersprechen und den Scheck nicht akzeptieren werden.

 

Auch Angebote Ihrer Bausparkasse zur Umdeckung müssen Sie nicht annehmen. Bevor Sie eine Umdeckung vornehmen, sollten Sie nachrechnen, ob dieses Angebot für Sie sinnvoll ist. Auch hier kann Sie ein eingearbeiteter Rechtsanwalt beraten.

 

Gerne stehen Ihnen hierfür unsere Anwälte aus Heidelberg zur Verfügung. Sie erreichen uns über "Kontakt zu uns".

 

Ihre Anwälte aus Heidelberg.

 

Widerrufsrecht von Immobiliendarlehen erlischt in den meisten Fällen - Gesetzesänderung - Frist bis 21.06.2016


Der Gesetzgeber hat auf Druck der Bankenwirtschaft das Widerrufsrecht von zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobioliendarlehensverträgen beschnitten. Ein in den meisten Fällen heute noch fortbestehendes Widerrufsrecht (die Banken haben in der Regel nicht ordentlich über das Widerrufsrecht belehrt) dieser Verträge erlischt spätestens 3 Monate nach dem 21. März 2016, also am 21. Juni 2016.

 

Für den Verbraucher gilt es also schnell zu handeln und sich noch vor Ablauf des 21.062016 zu informieren. Ein nach diesem Datum erklärter Widerruf ist zu spät!

 

Ein Widerruf kann in vielen Fällen auch bei bereits abgelösten Darlehen erklärt werden. In diesem Fall steht dem Verbraucher eine Nutzungserntschädigung zu. Auf jeden Fall müssen Sie bei wirksamen Widerruf niemals eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen, auch wenn Ihnen Ihre Bank etwas anderes erklären will.

 

Bei Fragen rund um die Widerrufsmöglichkeit Ihres Verbraucherdarlehens steht Ihnen Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht zur Verfügung:

 

Heidelberg, 31. Mai 2016

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

 
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