Debeka Bausparkasse versucht im Rahmen einer Großaktion Bausparverträge umzudecken – ist die Sonderaktion „Zinsturbo“ der Debeka Bausparkasse sinnvoll?
Anfang Mai 2016 hat die Debeka Bausparkasse viele ihrer Bausparkunden angeschrieben. In dem Schreiben teilt die Debeka Bausparkasse mit, dass man im Rahmen einer bis zum 31.07.2016 befristeten Aktion eine zusätzliche Verwendungsmöglichkeit des Bausparguthabens anbiete („Zinsturbo“). Angeboten wird ein Auszahlungsplan. Das vorhandene Bausparguthaben soll in ein Debeka-Entnahmedepot einbezahlt werden, welches jederzeit ohne Einschränkungen kündbar ist. Die Laufzeiten für das Entnahmedepot liegen zwischen zwei und fünf Jahren und einer jährlichen Verzinsung von bis zu 5 % pro Jahr. Wird die Entnahmedauer auf zwei Jahre festgelegt, ergibt sich ein Zinssatz von 5 % p.a., bei drei Jahren 4% p.a., bei vier Jahren 3,5 % p.a. und bei fünf Jahren 3 % p.a.
Die Frage, die sich viele Bausparkunden in diesem Zusammenhang stellen, ist, ob dieses Entnahmedepot mit angeblichem „Zinsturbo“ sinnvoll ist. Hierzu rechnet die Internetplattform www.versicherungsbote.de nach, welche Beträge sich für den Bausparer ergeben, wenn er dem Angebot der Debeka Bausparkasse folgt und welche Beträge sich vergleichsweise ergeben, wenn der Bausparer nicht auf das Angebot eingeht. Die Internetplattform www.versicherungsbote.de kommt bei Ihrer Berechnung im Ergebnis dazu, dass bei einer Annahme des Angebotes und bei einer Auszahlung über 48 Monate bei einem Anfangskapital von € 5.000,00 der Kunde inklusive aller Zahlungen € 5.343,00 erhält. Nach den bisherigen Konditionen des Bauspartarifes (am Beispiel Bauspartarif BS 1) ergeben sich für dieselbe Dauer von 48 Monaten insgesamt Zahlungen in Höhe von € 5.721,00. Bei Annahme des Angebotes verzichtet der Bausparer daher gerechnet auf vier Jahre auf einen Betrag in Höhe von € 378,00.
Das Angebot der Debeka Bausparkasse erscheint zwar auf den ersten Blick attraktiv, rechnet man jedoch noch einmal nach, zeigt sich, dass der „alte“ Bausparvertrag wirtschaftlich sinnvoller ist.
Beweggründe der Debeka Bausparkasse für das Angebot:
Nahezu alle Bausparkassen haben aufgrund des historischen Zinstiefes das Problem, dass sie die ursprünglich versprochenen hohen Guthabenzinsen am Markt nicht erwirtschaften können. Mit der nunmehr angebotenen Aktion verspricht sich die Debeka Bausparkasse, dass sie sich von den hochverzinslichen Bausparverträgen, welche einen Guthabenzins von 3 % versprechen (+ 1,5 % einmaliger Bonus bei Darlehensverzichts) trennen kann. Gleichzeitig hofft die Debeka Bausparkasse auch, dass die Bausparer aufgrund des historischen Zinstiefes gleichzeitig einen neuen Bausparvertrag abschließen, um sich die niedrigen Darlehenszinsen sichert. Hierdurch würde das „Neugeschäft“ der Debeka angekurbelt.
Ausblick:
Es bleibt abzuwarten, wie die Debeka Bausparkasse mit den Kunden umgehen wird, welche nicht auf das Angebot des „Zinsturbos“ eingehen. Andere Bausparkassen haben zwischenzeitlich ihren Bausparkunden Kündigungen zugesandt. Die Wirksamkeit solcher Kündigung ist rechtlich allerdings höchst umstritten. Es gibt verschiedene Gerichte, welche zugunsten der Bausparkassen entschieden haben (OLG Celle, OLG Hamm usw.); es gibt aber auch Gerichte, welche zugunsten der Bausparer entschieden haben und die Kündigungen der Bausparkassen für unwirksam halten. So hat beispielsweise das OLG Stuttgart am 30.03.2016 entschieden, dass die Kündigung eines nicht voll besparten, zuteilungsreifen Vertrages nicht rechtmäßig sei. Gegen das Urteil des OLG Stuttgart wurde Revision zum BGH eingelegt. Der BGH wird abschließend über die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse zu entscheiden haben. Wann mit einer Entscheidung des BGH zu rechnen ist, ist derzeit nicht absehbar.
Sollten Sie eine Kündigung Ihrer Bausparkasse erhalten haben, ist es ratsam einen eingearbeiteten Rechtsanwalt aufzusuchen und sich von diesem beraten zu lassen. Besonders vorsichtig sein sollten Sie dann, wenn Ihnen Ihre Bausparkasse zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungsscheck zusendet. Diesen Scheck sollten Sie nicht einlösen, wenn Sie mit der Kündigung nicht einverstanden sind. Durch das Einlösen des Verrechnungsschecks könnten Sie die Kündigung akzeptieren. Wichtig ist auch, dass Sie den Verrechnungsscheck nicht zurücksenden. Das Risiko des Verlustes tragen Sie. Vielmehr sollten Sie Ihrer Bausparkasse mitteilen, dass Sie der Kündigung widersprechen und den Scheck nicht akzeptieren werden.
Auch Angebote Ihrer Bausparkasse zur Umdeckung müssen Sie nicht annehmen. Bevor Sie eine Umdeckung vornehmen, sollten Sie nachrechnen, ob dieses Angebot für Sie sinnvoll ist. Auch hier kann Sie ein eingearbeiteter Rechtsanwalt beraten.
Gerne stehen Ihnen hierfür unsere Anwälte aus Heidelberg zur Verfügung. Sie erreichen uns über "Kontakt zu uns".
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