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Volkswagen Abgasaffäre

 

manipulierte Dieselmotoren bei VW – wohl auch Audi, Skoda und Seat betroffen

 

Falls Sie Eigentümer eines Volkswagens mit manipuliertem Dieselmotor sind, können sich für Sie erhebliche Schadenersatzforderungen bis hin zu einem Anspruch auf Rückabwicklung ergeben. Aber auch einige Audi, Skoda und Seat Modelle sollen betroffen sein. Der Konzernverbund erweist sich hier einmal als Nachteil.

Auch wenn eine erhöhte Schadstoffemission auf den ersten Blick für den Autobetreiber keinen Schaden darstellt, werden diese Wagen bei einem späteren Wiederverkauf erheblich an Wert verlieren. Jeder Käufer eines solchen Gebrauchtwagens wird alleine schon wegen des Imageschadens

 

„Fahren Sie etwa auch mit einem „giftigen“ VW-Diesel herum?“

 

die Wagen ungern oder nur mit Abschlägen kaufen. Dies trifft natürlich insbesondere auf Käuferschichten zu, die auf besondere Umweltverträglichkeit des Kraftwagens Wert legen.

Die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) könnte möglicherweise erlöschen oder auch von der zuständigen Behörde (Kraftfahrtbundesamt) entzogen werden. Hier hat Volkswagen noch Zeit sich bis zum 07.10.2015 gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zu äußern. Sollte es zu Stilllegungen kommen, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz (mind. Mietwagen).

Die Umstände zwingen Volkswagen die Fahrzeuge nachzurüsten, was technisch wohl möglich ist, dann aber ggf. zu einem Mehrverbrauch und/oder zu einer geringeren Leistung führen wird. Damit haben Sie ein mangelhaftes Fahrzeug, da es die vor dem Kauf zugesicherten Eigenschaften – Verbrauch, Leistung – gerade nicht mehr aufweist.

Ein solcher Anspruch auf Mängelgewährleistung ist nicht erloschen. Dies selbst dann nicht, wenn Ihr Fahrzeug älter als zwei Jahre alt ist. Denn das Gesetz schreibt vor, dass die normale zweijährige Gewährleistungsfrist im Kaufrecht dann durch die kenntnisabhängige dreijährige Verjährung ersetzt wird, wenn der Verkäufer einen Mangel bei Kauf arglistig verschwiegen hat. So liegt der Fall hier.

Das bedeutet, dass Sie selbst bei einer Nachrüstung dann einen Minderungs- und/oder Wandelungsanspruch haben, soweit die Nachrüstung zu einem Mehrverbrauch oder einer Leistungsminderung führt.

Sie sollten daher Ihre Rechtsposition überdenken, gegebenenfalls mit einem Rechtsanwalt sprechen und handeln. Volkswagen selbst hat die Verstöße ja zugegeben und spricht von 11 Mio. Fahrzeugen weltweit, davon 2,8 Mio. in Deutschland.

Welche Fristen sind neben einer möglichen Verjährung der Gewährleistungsansprüche zu beachten?

 

Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wenn Sie Ihren Kaufvertrag gänzlich rückgängig machen möchten, könnten Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Täuschung besteht darin, dass die Tatsache des tatsächlichen Emissionsausstoßes nicht mit den echten Messergebnissen in Einklang zu bringen ist. Da ein Wagen ja nicht vom Kunden für die Fahrt auf dem Prüfstand benutzt wird, sondern im alltagstauglichen Verkehr, müsste VW dies bei den Kaufvertragsgesprächen offenbart haben. Dann hätte jeder Kunde die Möglichkeit der Nachfrage gehabt, die bei der Verschleierung dieses Umstandes ja nicht mehr existiert. Dem war aber nicht so.

Man muss jetzt wissen, dass die Frist für eine Anfechtung des Kaufvertrags relativ eng nach bekannt werden der Täuschungshandlung der Umstände über die getäuscht wurde ist. Aus Sicherheitsgründen sollte man hier nicht länger als drei Wochen warten.

Die Rechtsfolge der Anfechtung ist, dass Sie den Wagen zurückgeben und den Kaufpreis erhalten und auf den Kaufpreis ein Abschlag für Ihre Nutzungen gezogen wird. Die Nutzungen beziffern sich gegenwärtig mit etwa 1% des Neuwagenpreises pro Monat. Wenn ein VW-Golf also € 20.000,00 gekostet hat und Sie diesen 24 Monate gefahren haben, könnten Sie Rückgängigmachung des Kaufvertrags mit der Folge beanspruchen, dass Sie die € 20.000,00 zurückerhalten, dagegen allerdings dann 24%, also etwa € 5.000,00, gegenrechnen müssten.

Minderung oder Wandelung des Kaufvertrags

Hier kann man gegenwärtig schwerlich sagen, wie hoch eine Minderungsquote sein wird. Dies hängt von Umständen ab, die in der Zukunft liegen, nämlich insbesondere wie sich die Verkaufspreise für betroffene VW-Fahrzeuge entwickeln. Man kann aber durchaus, wegen des oben geschilderten Imageschadens und umweltmoralischen Problemen von einigen tausend Euro pro Fahrzeug ausgehen.

Was ist von sogenannten Sammelklagen oder auch Klagen in den vereinigten Staaten zu halten?

Wir sind sicher, dass einige Anwälte dies in den kommenden Tagen und Wochen propagieren.

Eine Sammelklage ist deswegen nicht unvernünftig, weil der Fehler ja inhaltlich feststellbar ist und Herr Vorstandsvorsitzende Winterkorn ein öffentliches Schuldeingeständnis abgegeben hat. Bedenken Sie aber bitte, dass Sammelklagen, bei denen Hunderte von Verfahren „gebündelt“ werden, für den Anwalt einen beachtlichen Aufwand darstellen, mit der Folge, dass ihr Einzelfall ggf. nicht genau genug bearbeitet wird. In der Masse der Fälle untergeht, die Sache länger als ein Autoleben dauert.

Es wird damit geworben, dass eine Sammelklage billiger sei oder Vorteile der stärkeren Druckausübung bietet. Beides ist ganz sicherlich nicht der Fall. Es ist viel leichter mit einem seinem Volkswagenhändler und dem VW-Konzern in Einzelbedingungen einen schneller Vergleich auszuhandeln, als wenn dieser gleich für zig Tausende von Klägern gelten soll.

Klagen in den USA gelten natürlich als besonders lukrativ, weil man dort noch weitere Schadenersatzforderungen, die das deutsche Recht nicht kennt, bei VW geltend machen kann. Seien Sie aber bitte realistisch und lassen sich nicht über den Tisch ziehen:

Bei Schadensbeträgen von vielleicht € 10.000,00 bis € 30.000,00 ist das für einen deutschen Kunden oder Kläger auch bei Einbindung in eine Sammelklage nicht sinnvoll. Alleine mögliche Übersetzungskosten, eventuelle Reisekosten sind immens und auch amerikanische Anwälte wollen dann im Erfolgsfalle einen beachtlichen Teil, in der Regel 30%, des „Kuchens“ nach Abzug der Kosten haben.

Die schärfste Waffe die Sie haben, ist die Anfechtung des Kaufvertrags, die allerdings relativ zügig erfolgen soll.

Als normaler Autokäufer haben Sie eine geringere Überzeugungskraft, als wenn ein fachlich versierter Anwalt dahinter steht. VW merkt das auch und gerade auch unsere langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht zeigt, dass der einzelne Kunde gerne abgespeist wird, wenn er ohne Anwalt verhandelt. Natürlich erhält der Anwalt ein Honorar. In Deutschland ist dies durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt.

 

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie eine sogenannte Vertrags- oder Familienrechtsschutzversicherung haben, was der Normalfall ist, wird diese die Kosten abdecken.

 

Heidelberg, 29.09.2015

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 69115 Heidelberg

 

Tel: 06221 / 321 74 67

E-Mail  Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

Homepage: Kanzlei Ebenrecht

 

Kündigung Bausparvertrag durch Bausparkasse

( --> direkt zum Anwalt)

Der Bundesgerichthof hat in zwei Urteilen vom 21.02.2017, BGH Az.: XI ZR 185/16 sowie BGH Az.: XI ZR 272/16 entschieden, dass eine Bausparkasse einen Bausparvertrag in der Ansparphase nur dann kündigen kann, wenn die erste Zuteilungsreife zehn Jahre zurück liegt und es sich nicht um einen Bonuszinsvertrag handelt.

 

Das vom Gesetzgeber geforderte Merkmal des "vollständigen Empfanges" wird dabei vom BGH als erfüllt unterstellt, wenn die Zuteilungsreife zehn Jahre vor der Kündigung vorlag. Dabei hat der Bundesgerichtshof den anderen Auffassungen in der Rechtsprechung eine Absage erteilt, wonach für den vollständigen Empfang der Ansparsumme die vollständige Ansparung des Bausparguthabens vorliegen müsste.

 

Wenn der Bausparvertrag, wie beispielsweise viele Vertragsmodelle der BHW Bausparkasse und anderer Bausparkassen, einen Bonuszins oder einen Treuzins enthalten, könnte die Kündigung in der Regel jedoch unwirksam sein, da der vollständige Empfang erst mit Erhalt des Bonuszinses vorliegt. Der Vertragszweck ist erst dann erreicht, wenn der Bausparer den Bonuszins bzw. den Treuezins erhält (BGH Az.: XI ZR 185/16, BGH Az.: XI ZR 272/16). Einen solchen Bonuszins oder Treuezins erhält der Bausparer nach dem Inhalt des Bausparvertrages meist dann, wenn er den Vertrag eine bestimmte Zeit lang nur bespart und auf das Darlehen, also das Bauspardarlehen teilweise oder vollständig verzichtet.

 

Bausparer, die von einer Kündigung betroffen sind und in ihrem Vertrag eine Bonusverzinsung oder Treueverzinsung haben, könnten sich daher mit Erfolg gegen die Kündigung wehren.

 

Hierzu passt dann auch die Rechtsauffassung, wonach die Bausparkasse das Entstehen der Bonusverzinsung nicht einseitig auslösen kann, sondern das Entstehen der Bonusverzinsung von einer bestimmten Erklärung des Bausparers, in der Regel Verzicht auf das Bauspardarlehen, abhängt.

 

Betroffene könnten sich also nun in bestimmten Fällen mit Erfolg gegen Kündigungen des Bausparvertrages wehren.

 

Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Gerichtsentscheidungen zum Thema Kündigung des Bausparvertrages durch Bausparkassen:

 

Erfolge für Bausparer (teilweise nicht rechtskräftig)

 

Oberlandesgericht Celle vom 14.09.2016

Oberlandesgericht Stuttgart vom 04.05.2016, Az.: 9 U 230/15

Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15

Amtsgericht Bremen vom 15.01.2016, Az.: 25 C 213/15

Amtsgericht Ludwigsburg vom 14.12.2015, Az.: 1 C 2638/15

Amtsgericht Stuttgart vom 09.12.2015, Az.: 7 C 2211/15

Landgericht Stuttgart vom 12.11.2015, Az.: 12 O 100/15

Landgericht Karlsruhe vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15 Urteil

Amtsgericht Ludwigsburg vom 07.08.2015, Az.: 10 C 1154/15 Urteil

 

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Weil die Zinsen für das angesparte Guthaben in den alten Bausparverträgen wohl aus Sicht der Bausparkassen zu hoch sind, versuchen die Banken nun diese „lästigen“ alten Bausparverträge zu kündigen. Meist wird sich hierbei als „Kündigungsgrund“ auf § 489 Absatz 1 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, kurz § 489 Abs.1 Nr.2 BGB, gestützt. In dieser Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches, geht es aber um das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers zu einem Zeitpunkt, zehn Jahre nach vollständigem Empfang eines Darlehens, nicht um ein Kündigungsrecht der Bausparkasse, weil der Guthabenzins zu hoch ist.

 

Nach unserer Auffassung dürften viele dieser ausgesprochenen Kündigungen, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, unwirksam sein, sodass die eventuell von solchen Kündigungen betroffenen Kunden der Bausparkassen, z.B. der BHW Bausparkasse AG, der LBS Landesbausparkasse, der Wüstenrot Bausparkasse AG, der Badenia Bausparkasse oder der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG oder anderen Bausparkassen ihren konkreten Fall von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen sollten. Falls Sie ungefragt eine Abrechnung über Ihr Bausparguthaben bekommen oder sogar von der Bausparkasse ein Scheck erhalten wird, sollten Sie vorsichtshalber zunächst mit einem Anwalt sprechen, und den Verrechnungsscheck in keinem Falle einlösen.

 

Der in Heidelberg ansässige Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich rät allen Betroffenen: „Wenn Sie Ihren Bausparvertrag zu Zeiten abgeschlossen haben, in denen ein hoher Guthabenzins galt, sollten Sie sich diese Kündigung nicht gefallen lassen, sondern dafür eintreten, dass Sie den Bausparvertrag unverändert fortführen dürfen. Denn ein ähnlich sicherer Vertrag mit vergleichbarer Guthabenverzinsung wird derzeit am Markt schwer zu finden sein. Außerdem könnten auch die Darlehenszinsen wieder ansteigen, sodass auch diese alten Verträge möglicherweise in der Zukunft für die Darlehensaufnahme wieder attraktiv werden könnten.“

 

Inzwischen setzt sich bei Gericht die Erkenntnis durch, dass die Kündigung von Bausparverträgen nicht immer einfach hingenommen werden muss. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart am 30.03.2016, Aktenzeichen OLG Stuttgart, 9 U 171/15 und früher auch schon das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 09.10.2015, Aktenzeichen LG Karlsruhe 7 O 126/15, dass eine beispielsweise von der Badenia ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, und der Bausparer seinen Vertrag fortsetzen darf. Dass dieses Thema sehr viele fleißige Sparer und Bausparer betrifft erkennt man auch daran, dass sogar die Bildzeitung in ihrem Internetauftritt www.bild.de hierüber berichtet (Link: www.bild.de/geld/wirtschaft/bausparkassen/duerfen-mitgliedern-nicht-ohne-grund-kuendigen-43099590.bild.html ) und auch das Handelsblatt  auf www.handelsblatt.com sich dieses Themas angenommen hat (Link: http://www.handelsblatt.com/my/unternehmen/banken-versicherungen/urteil-zu-kuendigungsrecht-neues-altvertraege-urteil-laesst-bausparer-hoffen/12476914.html).

 

Das Oberlandesgericht Stuttgart hält in seinem Urteil vom 30.03.2016, welches sich mit der Kündigung eines von der Wüstenrot Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages beschäftigt, den von der Bausparkasse behaupteten Kündigungsgrund aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB für nicht wirksam. Denn alleine durch die Ansparung von Bauspareinlagen sei noch kein "vollständiger Empfang" des Darlehens entstanden, nur weil die Zuteilungsreife vor mehr als zehn Jahren eingetreten sei. Vielmehr sei "vollständiger Empfang" erst gegeben, wenn der Bausparer gar keine Bauspareinlagen mehr regelgerecht einzahlen könne, also bei Erreichung der Bausparsumme. Bis dahin habe die Bank es in der Hand, eventuell ausgesetzte Bauspareinlagenzahlungen anzumahnen und den Bausparer zur regelmäßigen Bedienung des Bausparvertrages aufzufordern. Anwalt Georg Hemmerich aus Heidelberg hierzu: "Ich begrüße diese Entscheidung, da sie sich kritisch mit den eigentlich offensichtlich nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auseinandersetzt, und nicht wie so viele andere Gerichte, "das Pferd von hinten" aufzäumt um eine legale Rechtfertigung für die hunderttausenden Kündigungen durch die Banken zu konstruieren. Wer diese Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unbefangen liesst, kann nicht mehr ernsthaft die Auffassung vertreten, ein "Empfang" sei "vollständig" obwohl der Bausparer vertragsgemäß weiter einzahlen kann und sich so die Bauspareinlage andauernd erhöht. Sich erhöhende Beträge können nicht schon "vollständig", also abschließend, empfangen sein. Dies gebietet die Logik. Da hier die Revision zugelassen wurde, werden sich die Juristen aber noch lange mit diesen umstrittenen Fragen beschäftigen. Ich bin allerdings zuversichtlich, dass der Bundesgerichtshof (BGH) eine gerechte und richtige Entscheidung treffen wird." Auch Spiegel Online hat unter www.spiegel.de über diesen Fall berichtet: siehe link.

 

Bei Fragen rund um den Bausparvertrag, das Bauspardarlehen, eventuelle Kündigung, Kündigungsrechte oder Widerrufsrechte erreichen Sie den bei uns zuständigen Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

06221-321 74 63

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Heidelberg, Georg Hemmerich, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

GFE – Gesellschaft für erneuerbare Energie; OLG Karlsruhe verurteilt Anlageberater zu Schadensersatz

Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 29.06.2015, Az.: 17 U 199/14, die Berufung eines Anlageberaters gegen das Urteil des Landgerichtes Mannheim (LG) zurückgewiesen und damit die Verurteilung bestätigt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich aus Heidelberg von der Kanzlei Bornemann-von Loeben & Kollegen konnte damit für seinen Mandanten einen vollen Erfolg erzielen.

 

Hintergrund ist eine fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit der Investition des Anlegers in ein Kapitalanlagemodell, welches auf Blockheizkraftwerken basierte. Der Anleger sollte aufgrund des Beratungsgespräches mit seinem Anlageberater Rolf Woldrich aus Oftersheim einen Geldbetrag in ein mit Rapsöl betriebenes Blockheizkraftwerk (BHKW) investieren, dieses langfristig an einen Betreiber verpachten, und so von Einspeisevergütung, KWK (Kraft-Wärme-Kopplung) und NAWARO-Bonus (Nachwachsende Rohstoffe) profitieren. Dabei wurde versprochen, dass das Rapsöl für viele Jahre gleichbleibend zu circa der Hälfte des damaligen Marktpreises geliefert wird, und ein besonderes Energy-Saving System den Betrieb mit einer Mischung aus Rapsöl und Wasser sehr effizient machen würde. Dies hätte der Berater nicht einfach glauben, sondern im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die erkennbaren Widersprüche dem Anleger offenbaren oder von der weiteren Beratung und Vermittlung Abstand nehmen müssen. Nachdem die Kapitalanlage auch aufgrund der Insolvenz der GFE gescheitert war, wandte sich der Anleger an seinen Anwalt in Heidelberg, Rechtsanwalt Hemmerich.

 

Rechtsanwalt Georg Hemmerich hierzu: „Es handelt sich um eine klassische Kapitalanlage im Bereich des sogenannten grauen Kapitalmarktes. Dieser Bereich unterliegt nahezu keiner Aufsicht, sodass sich auch solche Geschäftsmodelle an Verbraucher herantragen lassen. Der Vertrieb wird hierbei meist durch hohe Provisionen motiviert und verschließt dann die Augen vor den teilweise offensichtlichen Unstimmigkeiten. Hier war unter anderem der angeblich garantierte Rapsölpreis nicht plausibel. Über den Vorwurf der fehlerhaften Kapitalanlageberatung kann ein Teil des entstandenen Schadens wieder zurück geholt werden. Ich rate jedem GFE Geschädigten durch einen qualifizierten und in die Sache eingearbeiteten Anwalt prüfen zu lassen, ob z.B. der jeweilige Berater, Anlageberater oder Vermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. So lässt sich möglicherweise ein Teil des investierten Geldes wieder zurück holen. Hierbei sind wichtige Verjährungsfristen zu beachten, sodass zeitnahes Handeln wichtig sein kann.“

Den in die Sache eingearbeiteten Rechtsanwalt Hemmerich aus Heidelberg erreichen Sie unter

 

06221-60 74 33

oder per Email

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Heidelberg

Rechtsanwalt Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

 

BGH entscheidet zur nicht gegeben Wiederverkaufbarkeit von geschlossenen Immobilienfondsanteilen.


Die Kanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger vertritt etwa 300 Anleger, die sich in den 90er Jahren an geschlossenen Immobilienfonds der Wert-Konzept-Gruppe, der heutigen IVG Private Funds GmbH beteiligt haben. Den Anlegern wurde in der Regel nicht erklärt, dass sie ihre Anteile an dem geschlossenen Immobilienfonds mangels Zweitmarkts nicht wieder verkaufen können. Regelmäßig war Gegenstand der gerichtlichen Verfahren sodann, ob die in den verschiedenen Prospekten jeweils wortgleich gewählte Formulierung den Verbraucher zur Frage der Wiederverkaufbarkeit/Fungibilität ausreichend deutlich auf die tatsächlich nicht gegebene Wiederverkaufbarkeit, die hohen Schwierigekeiten insoweit hinweist.

 

Zwischenzeitlich liegen verschiedene Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet zu den tausendfach verwendeten Prospekten und der stets gleichen Formulierung vor. Nachdem sowohl beim OLG Köln als auch beim OLG Karlsruhe jeweils verschiedene Senate unterschiedlich zu dieser Frage entscheiden, liegt es nun am Bundesgerichtshof in Karlsruhe über diese Frage zu entscheiden.

 

In fünf Verfahren hat nunmehr der Bundesgerichtshof Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17.09.2015 anberaumt und wird sodann für eine lang ersehnte Rechtsklarheit sorgen.

 

Bei Rückfragen können Sie sich gerne unter 06221 6074-32 an Rechtsanwalt Uwe Krieger von der Kanzlei Bornemann- von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger wenden. Die vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelnden Verfahren wurden von ihm in den Unterinstanzen betreut.

 

Uwe Krieger

Rechtsanwalt

 
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