Tipps für Sturmgeschädigte – welche Versicherung zahlt für welche Sturmschäden?
Alle Jahre wieder zieht ein Sturm übers Land und verursacht Millionenschäden. Ein Sturmschaden ist für jeden Geschädigten nicht nur ärgerlich sondern kann auch ohne Versicherungsschutz schnell existenzbedrohlich werden. Oftmals erleben wir es, dass zwar eine entsprechende Versicherung vorhanden ist, der Versicherer eine Regulierung allerdings zunächst ablehnt. Nicht jede Ablehnung des Versicherers ist gerechtfertigt. Aus diesem Grunde ist es ratsam, die Ablehnung durch einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.
Im Nachfolgenden wollen wir einen kurzen Überblick geben, wie man sich richtig nach einem Schadensfall verhält und welcher Versicherer der richtige Ansprechpartner ist.
Im Schadensfall sollte zunächst folgendes unternommen werden:
-informieren Sie sofort Ihren Versicherer (sollten Sie sich nicht sicher sein, welche Versicherung das entsprechende Risiko abdeckt, informieren Sie vorsichtshalber sämtliche in Betracht kommende Versicherer)
-versuchen Sie, wenn möglich, den Schaden zu begrenzen (verhängen Sie beispielsweise zerbrochene Fensterscheiben mit Folie usw.)
-dokumentieren Sie die Schäden (beispielsweise durch Fotos, Videos oder Zeugen)
-dokumentieren Sie auch die Wetterverhältnisse (gerade im Falle eines Sturmschadens ist es wichtig, die Windverhältnisse klar zu dokumentieren. Hierzu können Sie sich beim deutschen Wetterdienst Auskünfte zur Windstärke einholen. Dies ist besonders relevant, da die Wohngebäudeversicherung, sofern das Risiko Sturm/Hagel mitversichert ist, regelmäßig erst dann reguliert, wenn der Sturm mindestens Windstärke 8 erreicht hat)
-sprechen Sie mit dem Versicherer, bevor Sie Schäden beseitigen (gegebenenfalls möchte der Versicherer einen Gutachter schicken)
-erstellen Sie eine Liste der beschädigten Gegenstände
Welche Versicherung reguliert was?
Die Wohngebäudeversicherung kommt in der Regel für Schäden am eigenen Haus auf. Auch Folgeschäden, wie etwa eindringender Regen in ein defektes Dach, sind
mitversichert. Solar- und Photovoltaikanlagen sind meist aber nicht automatisch mitversichert. Diese müssen regelmäßig separat versichert werden. Gleiches gilt auch für Gartenlauben und Garagen. Diese müssen in den Versicherungsvertrag miteinbezogen worden sein.
Die Hausratversicherung übernimmt Schäden, die durch ein Unwetter an Möbel und Einrichtungsgegenständen verursacht wurden. In der Regel wird der Wiederbeschaffungswert, also der Betrag, der für einen neuwertigen Ersatz aufgewandt werden muss, erstattet. Sollten sich Gegenstände in Gartenlauben, Nebengebäuden oder Balkonen befunden haben, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit diese mitversichert sind. Auch Überspannungsschäden an Elektrogeräten können im Einzelfall mitversichert werden. Hierzu muss die Versicherungspolice genau geprüft werden, denn manche Versicherer ersetzen lediglich Schäden, die direkt durch einen Blitzeinschlag verursacht wurden und nicht die Folgeschäden.
Läuft beispielsweise der Keller voll Wasser oder wird das Mauerwerk eines Hauses durch Hochwasser beschädigt, greift regelmäßig die Elementarschadensversicherung ein. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass eine Überschwemmung vorliegt. Auch Schäden durch Erdrutsch, Lawinen oder Erdbeben sind hiervon umfasst.
Auch die private Haftpflichtversicherung kann bei Unwetterschäden zuständig sein. Dies beispielsweise dann, wenn ein Blumenkasten vom Balkon abgerissen wird und einen Passanten oder ein Fahrzeug beschädigt. Die private Haftpflichtversicherung ersetzt dann den Schaden des Geschädigten.
Wird beispielsweise ein Fahrzeug durch herunterfallende Dachziegel beschädigt, leistet die Teilkaskoversicherung des Autohalters. Die Teilkaskoversicherung greift aber nur bei Schäden durch unmittelbaren Sturmeinfluss. Auch hier ist wieder Voraussetzung, dass ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 vorgelegen hat. Anders ist dies bei der Vollkaskoversicherung. Diese tritt bereits bei einer niedrigeren Windstärke ein. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die durch Sturmschäden entstanden sind, wenn das Fahrzeug geparkt ist und durch herumfliegende Teile beschädigt wurde. Eine grundlegende Ausnahme hiervon ist der Fall, in dem ein morscher Baum vom einem Privatgrundstück aus umstürzt und das Auto beschädigt. Hier ist regelmäßig der Grundstückseigentümer haftbar, welcher normalerweise über eine Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung verfügt. Aber auch während der Fahrt entstehende Sturmschäden können bei der Teilkasko geltend gemacht werden. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie nachweisen können, dass herumfliegende Teile direkt vor Ihr Auto geweht wurden. Fahren Sie beispielsweise durch einen schon seit längerer Zeit auf der Straße liegenden umgewehten Baum, bezahlt die Teilkasko in der Regel nicht. Eintrittspflichtig wäre hier die Vollkaskoversicherung.
Wir weisen darauf hin, dass die einzelnen Versicherungsbedingungen der Versicherungsgesellschaften unter Umständen stark voneinander abweichen, so dass stets am Einzelfall geprüft werden muss, ob Versicherungsschutz besteht. Sollte Ihr Versicherer eine Regulierung ablehnen, und sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, empfiehlt es sich, einen auf das Versicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren. Gerne stehen Ihnen für Fragen rund um das Versicherungsrecht unsere Rechtsanwälte zur Verfügung. Sie erreichen uns unter "Kontakt zu uns". |