Aktuelles

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 06.09.2013 die Signum Immobilienvertrieb GmbH aus Forst sowie Herrn S. S. aus Eisingen zur Zahlung von € 77.000,00 Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung auf dem Dobel verurteilt.

 

Im Jahr 2010 wurden unsere Mandanten von der Signum Immobilienvertrieb GmbH im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung auf dem Dobel beraten. Ziel war es, sich eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen. Im Zusammenhang mit der Beratung wurde vom Verkäufer, Herrn S. ein Berechnungsbeispiel erstellt. Das Gericht hat nunmehr festgestellt, dass das Berechnungsbeispiel fehlerhaft ist. So wurden Positionen statt zur monatlichen Belastung hinzuzuaddieren einfach abgezogen. Hierdurch ergab sich gem. Berechnungsbeispiel unter dem Strich ein monatlicher Überschuss anstelle einer tatsächlichen monatlichen Zuzahlung. Da der Berater gem. der Rechtsprechung des BGH ein von ihm verwendetes Berechnungsbeispiel auf seine Plausibilität hin überprüfen muss, hat sich nunmehr sowohl die Vertriebsgesellschaft, als auch der Verkäufer schadensersatzpflichtig gemacht.

 

Das Landgericht Karlsruhe hat nun ausgeurteilt, dass unsere Mandanten die Wohnung auf die Signum Immobilienvertrieb GmbH und Herrn S. übertragen und im Gegenzug € 77.000,00 erhalten. Mit dem Betrag können sie sodann das zur Finanzierung der Wohnung aufgenommene Darlehen ablösen.

 

Diesseits wird davon ausgegangen, dass auch die übrigen Berechnungsbeispiele, die im Zusammenhang mit dem Verkauf anderer Wohnungen verwendet wurden, fehlerhaft sind. Derzeit führen wir weitere Verfahren gegen die Signum Immobilienvertrieb GmbH und die Verkäufer. Auch in diesen Angelegenheiten vertreten wir die Auffassung, dass die Berechnungsbeispiel fehlerhaft sind. Ferner wurden in der Beratung fehlerhafte Angaben bezüglich der vermeintlichen leichten Vermietbarkeit und Attraktivität der Wohnung gemacht.

 

Gerne können auch Sie sich an uns wenden, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie im Zusammenhang mit dem Kauf einer Wohnung fehlerhaft beraten wurden.

 

Sie erreichen uns über "Kontakt zu uns"

 

Heidelberg.

 

 

PrismaLife AG

Abschluss- und Vermittlungskosten - Kostenausgleichsvereinbarung kündbar

Widerruf des Versicherungsvertrages wegen unvollständiger Belehrung noch heute möglich

Aktuelles vom Bundesgerichtshof (BGH)

Mit gleich zwei Urteilen vom 12.03.2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) Verbraucherrechte gestärkt und entschieden, dass die Kündigung einer neben einem Versicherungsvertrag abgeschlossenen sog. Kostenausgleichsvereinbarung trotz anderslautender Vereinbarung im Vertrag doch zulässig ist.

Wen betrifft dies – welche Fälle sind gemeint?

Diese Urteile sind für Versicherungsnehmer wichtig, welche mit der PrismaLife AG oder einem anderen Beratungsunternehmen, oft der Deutschen Investmentberatung AG oder der Signum GmbH, neben einem Lebensversicherungs-/Rentenversicherungsvertrag (meist PrismaRent) eine sog. Kostenausgleichsvereinbarung geschlossen haben. Mit der Kostenausgleichsvereinbarung haben sich die Versicherungsnehmer verpflichtet, die Abschluss- und Vermittlungskosten separat neben den Prämien des Versicherungsvertrages zu bezahlen. Dies auch dann, wenn das Versicherungsverhältnis rechtmäßig gekündigt oder widerrufen werden konnte ! In den Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatten Versicherungsnehmer mit Erfolg geklagt, welche auch nach Kündigung des Versicherungungsvertrages noch Zahlungen auf die Kostenausgleichsvereinbarung leisten sollten.

- Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung

Der BGH entschied, dass die Vereinbarung einer Kostenausgleichsvereinbarung neben dem Versicherungsvertrag (sog. „Nettopolice“) zwar grds. möglich ist, die Unkündbarkeit dieser Kostenausgleichsvereinbarung aber rechtswidrig ist. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer unnangemessen, so die Karlsruher Richter. Im Ergebnis bedeutet dies, jeder Versicherungsnehmer diese Kostenausgleichsvereinbarung kündigen kann, obgleich im Vertrag etwas anderes steht. Mit der Kündigung entfällt für den Versicherungsnehmer die Zahlungsverpflichtung ab Kündigung, also für die Zukunft.

In einem anderen Verfahren hat der BGH zudem festgestellt, dass eine Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung auch noch nach Fälligstellung der gesamten Restforderung der Kostenausgleichsvereinbarung und in einem gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden kann. Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung auch dann noch kündigen kann, wenn er bereits ein Aufforderungsschreiben zur Zahlung der vollständigen, noch offenen Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung erhalten hat.

- Widerruf von Versicherungsverrtag und Kostenausgleichungsvereinbarung

Der BGH hat weiter entschieden, dass der Versicherungsnehmer auch heute noch ein Widerrufsrecht haben kann. Denn die Widerrufsfrist beginnte nicht zu laufen, wenn in der Widerrufsbelehrung für den Versicherungsvertrag nicht darauf hingewiesen wird, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt.

Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass er auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung den Versicherungsvertrag und die Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen kann. Daraus folgt, dass er sämtliche geleisteten Zahlungen zurück erhält. Nach unseren Erfahrungen entsprechen die Widerrufsbelehrung der PrismaLife AG vor Sommer 2010 regelmäßig nicht den gesetzlichen Vorschriften und lassen damit die Widerrufsfrist nicht beginnen.

Sollten Sie vor Sommer 2010 neben einem Renten/Lebensversicherungsvertrag eine Kostenausgleichsvereinbarung bei der PrismaLife AG abgeschlossen haben, ist davon auszugehen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, so dass ein Widerruf noch möglich ist. Aufgrund der Umstellung der Antragsformulare und Änderung der Widerrufsbelehrung ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf tatsächlich gegeben sind.

Für weitere Fragen steht Ihnen gerne Herr Rechtsanwalt Georg Hemmerich zur Verfügung. Sie erreichen Herrn Rechtsanwalt Hemmerich entweder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. oder telefonisch unter 06221-321 74 63.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 07.02.2013 einen Notar zu Schadensersatz wegen der Verletzung seiner Amtspflicht bei der Beurkundung eines Kaufesvertrages einer sog. Schrottimmobilie verurteilt (III ZR 121/12).

 

Gegenstand der Verletzung der Amtspflicht des Notars war eine im Beurkundungsgesetz vom Gesetzgeber zu Gunsten des Verbrauches vorgeschriebene Regelfrist von zwei Wochen (§ 17 Abs. 2 BeurkundG), welche nicht eingehalten war. Diese Frist soll sicherstellen, dass der Verbraucher zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin den Kaufvertragsentwurf in den Händen hat, um sich mit der Sache auseinanderzusetzen und ggf. Fragen an den Notar vorbereiten kann.

 

Diese Frist wird im Strukturvertrieb bei Schrottimmobilien sehr häufig unterschritten. Meist ist es so, dass der Anlageberater den Kunden sofort nach der ersten Beratung zu einem Notar fährt (in den Abendstunden zu einem sog. Mitternachtsnotar) und der Kaufvertrag somit an dem Tag beurkundet wird, an dem der Verbraucher erstmals vom Geschäft hört. Einen Kaufvertragsentwurf erhalten die wenigsten vorab zu Einsicht. Dies ist rechtswidrig und führt zu Schadensersatzansprüchen.

 

Noch häufiger kommt folgende Fallgestaltung vor:

Beim Verkauf von Schrottimmobilien ist es in der Regel so, dass der Kunde nur ein Kaufvertragsangebot abgibt und an dieses Angebot für eine bestimmte Zeit unwiderruflich gebunden ist. Von der Rechtsprechung wird hier ein Zeitraum von ca. 4 Wochen gebilligt. Schon diese Frist wird häufig überschritten. So finden sich in vielen Kaufverträgen Formulierungen wie „...an dieses Angebot halten sich die Käufer sechs Wochen gebunden“.

 

Zusätzlich oder statt dessen findet man auch Formulierungen wie „...nach Ablauf dieser Frist [Anmerkung: gemeint sind die sechs Wochen] erlischt das Angebot nicht, sondern ist jederzeit frei widerruflich.“

 

Diese Formulierungen sind beide rechtswidrig und führten wie der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen vom 11.06.2010 (BHG Az.: V ZR 85/09) sowie 07.06.2013 (BGH Az.: V ZR 10/12) entschieden hat, zu Schadensersatzansprüchen des Käufers gegen den Verkäufer.

 

Steht jedoch, z.B. wegen einer Insolvenz des Verkäufers dieser nicht mehr als liquider Gegner zur Verfügung, so wird diese fehlerhafte Beurkundung als Amtspflichtverletzung des Notars zu bewerten sein und Schadensersatzansprüche gegen diesen auslösen. Die Besonderheit der Notarhaftung (Subsidiarität des Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar) besteht darin, dass der Verbraucher zunächst versuchen muss bei anderen Schadensersatz zu erlangen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2013 deutlich gemacht, dass dies nicht uferlos geschehen muss. Bei einer Insolvenz des Verkäufers und fraglichen Ansprüchen gegen den Anlageberater ist dem Grundsatz der Subsidiarität des Schadensersatzanspruches gegen den Notar genüge getan. Man kann auch den Notar verklagen.

 

Soweit in Ihrem Kaufvertrag ähnliche Formulierungen wie oben zitiert enthalten sind, eine Bindung über 4 Wochen und/oder ihr Angebot soll nach Ablauf der Bindungsfrist „nur“ widerruflich sein, so widerspricht dies dem Gesetz. Sie haben dann Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer der Immobilie, gegebenenfalls gegen den Berater und wenn beide nicht mehr greifbar sind, gegen den Notar.

 

Zum Abschluss gilt es eine Warnung auszusprechen: Meinen Mandanten liegen Aufforderungen von Notaren vor, die unter dem Vorwand materiell rechtliche Unklarheiten beseitigen zu wollen, eine Genehmigung der Annahmeerklärungen von unseren Mandanten fordern. Dies kann m.E. nur dazu führen, dass Sie Ihrer Schadensersatzansprüche gegen den Notar verlieren!

 

Ohne genaue Prüfung der Sache- und Rechtslage im Einzelfall raten wir dringend davon ab solche Genehmigungen vorschnell zu erteilen. Sollten Sie eine solche Aufforderung in den letzten Tagen erhalten haben, wenden Sie sich unbedingt an einen Rechtsanwalt.

 

Für Fragen stehe ich Ihnen zur Verfügung.

 

Heidelberg, 20.08.2014

 

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt

 

Poststraße 44, 60115 Heidelberg

Tel: 06221 / 321 74 67

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

Homepage: Kanzlei Ebenrecht

 

Die Kreditbearbeitungsgebühr, auch Individualbetrag oder Individualbeitrag genannt, kann von den Banken zurück verlangt werden

 

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Amtsgericht Stuttgart verurteilt die Südwestbank AG wegen "einmaliges, sofort fälliges, nicht laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt für die Vermittlung" mit Urteil vom 17.09.2015, Az.: 14 C 6033/14.

 

Die Besonderheit an diesem Urteil ist, dass im Darlehensvertrag etwas weiter hinten ausgeführt war, dass die "Bearbeitungsgebühr" angeblich in Form einer Vermittlungsprovision an den "Vermittler weitergegeben" werden solle, was das Gericht in der Beweisaufnahme aber nicht feststellen konnte. Insoweit führt das Amtsgericht Stuttgart in diesem Urteil aus, dass der Einbehalt der streitigen Bearbeitungsgebühr durch die Südwestbank AG gerade nicht auf einer angeblichen zwischen der Bausparkasse Schwäbisch Hall (als Vermittlerin) und dem Kläger getroffenen Provisonsvereinbarung basierte und deshalb auch keine Individualvereinbarung vorlag.

 

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich hierzu: "Ich kann mir gut vorstellen, dass die Südwestbank AG in einer großen Vielzahl von Fällen ein solches Geschäftsmodell verfolgt haben könnte und Finanzierungskunden über die Bausparkasse Schwäbisch Hall mutmaßlich zugeführt erhielt. Dass die beiden Banken hier eventuell Provisionsvereinbarungen untereinander getroffen haben, mag sein, darf sich aber nicht auf die Kunden auswirken. Man könnte hier den Eindruck gewinnen, die Südwestbank AG habe versucht quasi "durch die kalte Küche" die Provisionskosten, die sie an die Schwäbisch Hall für die Vermittlung schuldete, den eigenen Kunden im Wege einer "Bearbeitungsgebühr für die Vermittlung" aufzuerlegen. Dies wird vom Amtsgericht Stuttgart richtigerweise im Sinne der BGH Rechtsprechung aber nicht toleriert. Demnach war die Bearbeitungsgebühr herauszugeben".

 

Von solchen Verträgen betroffene Darlehensnehmer können ihren Fall nun überprüfen lassen, ob auch sie die "Bearbeitungsgebühr für die Vermittlung" zurück verlangen können.

 

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Landgericht Düsseldorf verurteilt die Targo Bank wegen eines "einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbetrages" mit Urteil vom 08.07.2015, Az.: 12 O 341/14.

 

Damit wird auch der Umgehungsversuch der TARGO-Bank unterbunden, weiterhin eine Bearbeitungsgebühr für die Vergabe von Darlehensverträgen in den Kreditvertrag hinein zu schreiben. Der Bundesgerichtshof hatte in seinen vielbeachteten Urteilen schon im Jahr 2014 geurteilt, dass die Vereinbarung einer "einmaligen laufzeitunabhängigen Bearbeitungsgebühr" unzulässig ist. Dem durchaus kreativen Versuch der TARGOBANK, diese Bearbeitungsgebühr nun als Individualbeitrag Geltung zu verschaffen wurde nach unserer Auffassung richtigerweise ein Riegel vorgeschoben. Denn auch dieser angebliche "Individualbetrag" ist bei verständiger Würdigung nichts anderes als eine Gebühr für die Bearbeitung des Darlehens, eventuell auch für die Bonitätsprüfung, die die Bank im eigenen Interesse vornimmt. Hierbei spielt auch keine Rolle, dass die Kunden zwischen einem Individualkreditvertrag und einem Basiskreditvertrag wählen konnten.

 

Betroffene Bankkunden und Darlehensnehmer können nun höchst wahrscheinlich diesen Individualbetrag von der Targobank zurück verlangen und dazu noch Nutzungen herausverlangen, die die Bank aus dem zu Unrecht vereinnahmten Individualbeitrag gezogen hat. Der BGH hat hier die Vermutung aufgestellt, dass die Bank Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus dem jeweils vereinnahmten Betrag, vom Tag der Vereinnahmung bis zum Tag der Rückzahlung, zieht.

 

Bei Fragen zur Rückforderung dieses Individualbetrages erreichen Sie den Anwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter 06221-607433 sowie unter hemmerich[ät]kanzlei-bornemann.de

 

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Weitere Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.10.2014 mit dem Aktenzeichen XI ZR 348/13 zur Frage der Bearbeitungsgebühren und zur Rechtsfrage der Verjährung und mit dem Aktenzeichen XI ZR 17/14 zur Frage der Rückerstattung und Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr durch die Bank und mit Blick auf die Frage ob der Anspruch des Darlehensnehmers verjährt ist.

 

Der Anspruch auf Herausgabe der Bearbeitungsgebühr für Darlehen, die im Jahr 2012 geschlossen wurden, verjährt erst mit Ablauf des 31.12.2015. Verbraucher, die das Bearbeitungsentgelt von der Bank herausverlangen wollen, müssen vor Ablauf des 31.12.2015 tätig werden und verjährungshemmende Maßnahmen einleiten, z.B. eine Klage erheben. Für Darlehen aus dem Jahr 2013 und später gezahlte Bearbeitungsgebühren gilt die dreijährige kenntnisabhängige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Ende des Jahres, in welches die Kenntnis fällt. Beispielsweise Banken wie die BMW Bank AG haben auch im Jahr 2012 noch Bearbeitungsgebühren verlangt, sodass diese Herausgabeansprüche erst mit Ablauf des 31.12.2015 verjähren.

 

Sie erreichen bei Fragen hierzu den Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter 06221-607433 oder Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

Weitere Informationen hierzu:

 

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH XI ZR 170/13) wird die bislang uneinheitliche Rechtsprechung der Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte vereinheitlicht.

 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes findet die Bearbeitung von Kreditanträgen bei den Banken im eigenen Interesse der Bank statt, sodass hier keine pauschale Bearbeitungsgebühr von den Kunden als Verbraucher verlangt werden darf. "In der Regel war es aber in der Vergangenheit so, dass die Banken diese Bearbeitungsgebühr schon automatisch in die Kreditverträge eingebaut haben, und sich diese Gebühr von den Kunden bezahlen ließen", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich von der Heidelberger Kanzlei Bornemann-von Loeben und Kollegen.

 

Bei allen Krediten und Darlehen, egal ob für die Finanzierung einer Immobilie oder eines Autos, einer Waschmaschine oder eines Urlaubes, sollte daher geprüft werden, ob hier eine Bearbeitungsgebühr an die Bank gezahlt wurde. Meist wird diese Gebühr einfach von dem Darlehensbetrag einbehalten. In der Regel können diese Bearbeitungsgebühren zurück verlangt werden.

 

Da hier möglicherweise wichtige Fristen hinsichtlich der Verjährung des Rückforderungsanspruches laufen, sollten Verbraucher möglichst umgehend die Bank zur Rückzahlung auffordern, und bei Ablehung der Auszahlung oder nicht vollständiger Auszahlung ihre Ansprüche von spezialisierten Anwälten durchsetzen lassen. In einigen Fällen kann auch eine gerichtliche Klage gegen die Bank notwendig sein, um die Bearbeitungsgebühr zurück zu erhalten.

 

Sie erreichen den bei uns zuständigen Anwalt Georg Hemmerich unter

 

www.kanzlei-hemmerich.de

 


Heidelberg

Georg Hemmerich

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 
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