Aktuelles

Die S & K - Affäre

Die Staatsanwaltschaft spricht von Schneeballsystem.

Wie kommt der geprellte Bürger sein Geld zurück?


 

Rechtsverfolgungsmöglichkeiten bestehen sinnvollerweise gegen die unmittelbaren Anlageberater/Anlagevermittler, also gegen diejenigen, die dem Bürger als Berater, Vermittler und Verkäufer gegenüber getreten sind. Ansprüche gegen die Verantwortlichen der S&K direkt, also die Geschäftsführer oder die juristischen Personen der S&K Gruppe erscheinen aus bisheriger Sicht noch nicht sinnvoll durchsetzbar. Denn hier wird es voraussichtlich zu langwierigen Insolvenzverfahren kommen. In so einem Insolvenzverfahren sind individuelle Ansprüche rechtlich schwer durchsetzbar oder wirtschaftlich aufgrund der Verfahrensdauer wertlos.   

 

Die spannende Frage lautet also nicht: Wer hat betrogen oder veruntreut sondern b e i w e m kann man einen Schadensersatz schnell realisieren?

Die Geschäftsführer der S&K haben die Geschäfte mit den einzelnen Anlegern nicht selbst abgewickelt. Vielmehr war es so, dass die S&K Gruppe in großem Umfang Vertriebsorganisationen, also Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, „Verkäufer“ oder sonstige Personen eingeschaltet hatte. Gegen diese Personen, die zudem manchmal über Haftplichtversicherungen verfügen, ist eine Rechtsverfolgung rechtlich aussichtsreich und kann, im Falle des Obsiegens in der Regel auch vollstreckt, wirtschaftlich durchgesetzt werden.

 

Mit anderen Worten:

Diejenigen Personen, die Ihnen die Beteiligung empfohlen haben, sind zwar nicht dafür verantwortlich, dass an der Spitze der Gesellschaft die Gelder u.a. veruntreut wurde. Es ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so, dass die Geschäfte der S&K Gruppe aus sich heraus niemals profitabel waren. Rechtlich ausgedrückt waren sie nicht plausibel. Wenn die Geschäfte profitabel gewesen wären, bedürfte es keines vermeintlichen Schneeballsystems. Unter Schneeballsystem versteht man, das Auszahlen von alten Gesellschaftern durch die Einlagen von neuen Gesellschaftern, ohne dass es tatsächlich zu Erträgen gekommen wäre.

 

Ein Anlageberater/Anlagevermittler/Finanzberater ist aber dazu erpflichtet, die von ihm empfohlene Anlage, also die Beteiligung an der S&K Gruppe oder an deren Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit und Plausibilität hin zu prüfen. Da den Anlegern Verzinsungen und Renditen von 12 % p.a. versprochen worden waren und solche Renditen faktisch nicht erreichbar sind, hätte dies vom Anlageberater ganz besonders genau hinterfragt werden müssen.

 

Eine solche Plausibilitätsprüfung wird vom Bundesgerichtshof schon seit einem Urteil aus dem Jahre 1999 vom Anlageberater gefordert.

 

Worum geht es genau?

Aufgrund einer bundesweit angelegten Polizeiaktion (Razzia) wurden am 19.02.2013 in großem Umfang Privat- und Geschäftsräume der Firmengruppe S&K durchsucht. Es wurden die Geschäftsführer, Stefan Schäfer („S“) und Jonas Köller („K“), in Untersuchungshaft genommen. Nach unseren Kenntnissen wird Untreue, Betrug und die Organisation eines Schneeballsystems vorgeworfen. Die Presse hat umfangreich berichtet. Der Gesamtschaden soll € 105.000.000,00 (105 mio EURO) betragen. In der Presse kursieren Fotografien, die die Verwendung der Anlegergelder auf Luxusparties und in Luxus PKW zeigen.

 

Worin bestand das Schneeballsystem?

Das Ziel der Verantwortlichen der S&K Gruppe bestand darin, breiten Anlegerkreisen, es ist von bis zu 40.000 Geschädigten die Rede, hinter dem Vorwand „Immobilieninvestition“ zu tätigen zu Einlagen in die Fonds zu verleiten. Meist wurden vorhandene kapitalbildende Lebensversicherungen abgetreten und gekündigt, und die sodann frei werdenden Rückkaufswerte vereinnahmt.

Hierzu sind verschiedene Fonds gegründet worden, die typischerweise die Kürzel S&K und dann Bezeichnungen wie Real Estate oder Deutsche Sachwerte oder Investment GmbH im Namen trugen. Ziel dieser Fonds war es gewesen, Immobilien zu kaufen und zwar möglichst aus Zwangsversteigerung und/oder aus Notverkäufen. Diese Immobilien sollten dann „kurz bis mittelfristig entwickelt“ und abschließend wieder verkauft werden. Den Anlegern soll hier eine Verzinsung von ca. 12% pro Jahr versprochen worden sein.

 

Was kann ein betroffener Anleger nun tun?

  1. Aufgrund der bisherigen Berichterstattung in den Medien ist der Schaden überschaubar. Es ist die Rede von € 105.000.000,00 Schadenssumme bezogen auf 40.000 Anleger, dies ergibt dann per Saldo weniger als € 3.000,00 pro Anleger die fehlen. Dies ist der Schaden, der sich aus der von der Frankfurter Staatsanwaltschaft behaupteten Veruntreuung ergibt.

 

  1. Eine andere Frage ist natürlich, ob die Immobilien, die seitens der S&K Gruppe und verwandter Firmen angeschafft wurden, überhaupt werthaltig sind. Dies kann sicherlich im Vorfeld nicht geklärt werden. Dies bedeutet, dass sich hier die Schadenssumme noch beachtlich vergrößern kann. Der gesamte Umsatz der S&K Gruppe soll insgesamt € 1.700.000.000,00 (1,7 MRD) betragen haben. Damit würde sich der Schaden in deutlich höherer Region bewegen.

 

  1. Es ist damit zu rechnen, dass die € 105.000.000,00 bzw. erst Recht der Gesamtbetrag von € 1.700.000.000,00 bei den Verantwortlichen der S&K Gruppe nicht realisiert werden kann. Dem „nackten Betrüger kann man nicht in die Tasche greifen“ und bei derartig hohen Veruntreuungsbeträgen ist mit einer beachtlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft wird übrigens im Regelfall die Vermögenswerte, die noch vorhanden und greifbar sind, beschlagnahmen, so dass hier auch eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung gut abgewogen werden muss.

 

Zwischenergebnis:

Bei der S&K Gruppe direkt oder bei den dortigen Verantwortlichen, also insbesondere bei den beiden Geschäftsführern, dürfte nennenswert nichts zu holen sein, oder anders ausgedrückt: Man wirft gutes Geld dem schlechten hinterher.

Zur Frage der Kosten:

Die Prüfung von Ansprüchen gegen die S&K Gruppe selbst ist gegenwärtig nicht sinnvoll. Hier werden sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren über mindestens ein, wenn nicht sogar zwei Jahre, hinziehen. Bedenken Sie bitte den Aufwand, um mit den vielen Anlegern Rücksprache zu nehmen, Konten durchzugehen und Zeugen zu vernehmen. Gelder sind, wenn vorhanden, durch die Staatsanwaltschaft gesichert und auf diese kann vorläufig ohnehin nicht zugegriffen werden. Wenn es zu einem Insolvenzverfahren kommt, wird der Insolvenzverwalter die betroffenen Anleger von sich aus anschreiben.

 

Ansprüche gegen die Anlageberater, Anlagevermittler verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens. Die Kenntnis kann hier also spätestens am 19.02.2013 angenommen werden, weil ab diesem Tag in großem Stil in der Presse berichtet worden ist. Hier macht eine individuelle Prüfung der Ansprüche Sinn und hier muss man sich in der Tat auch beeilen.

 

Decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten?

Ganz grundsätzlich klare Antwort: Ja, sofern Sie über eine Familienrechtsschutz oder Vertragsrechtsschutzversicherung ohne entsprechenden Risikoausschluss verfügen. Wir empfehlen dringend die Prüfung der Deckungszusage der Versicherung durch den Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die Auskünfte von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere auf telefonische Anfragen von geschädigten Anlegern, häufig unzulänglich sind. Wir erleben z. B. immer wieder, dass man einem geschädigten Anleger erklärt, „Immobilienrisiken sind nicht versichert“ oder gerade dieses Risiko ist bei Ihnen nicht versichert. Das stimmt aber häufig nicht. Es geht hier um reinen Vertragsrechtsschutz. Es ist schwierig, das gesamte versicherungsrechtliche Problem in wenigen Sätzen zu erläutern. Hierzu ist eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt, die wiederum telefonisch erfolgen kann, ausreichend.

 

Also grundsätzlich:

Rechtsschutzversicherungen müssen eine Rechtsverfolgung grundsätzlich übernehmen, falls der Anleger über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss über die Kosten im Einzelfall gesprochen werden, da sich diese am Gegenstandswert orientieren.

 

Zusammenfassung und Schlussbemerkung:

Es macht für geschädigte Anleger keinen Sinn, sich jetzt an irgendwelchen Massenverfahren zu beteiligen. Bei der S&K Gruppe direkt und bei den Geschäftsführern wird nichts zu holen sein und hier gilt auch nicht „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Im Falle einer Insolvenz werden alle Geschädigten gleich behandelt, gleich ob Sie klagen oder nicht. Wichtig ist die Gerichtsverfolgung gegenüber denjenigen Personen, die Ihnen die Anlage vemittelt haben, also Anlageberater und Anlagevermittler. Dies kann man aber nur individuell betrachten, weil ja hier unterschiedliche Gespräche geführt worden sind. Eine Rechtsverfolgung gegen Ihren Anlageberater kann nicht in einer Sammelklage erfolgen. Jeder muss seine Ansprüche individuell verfolgen.

 

Geschädigte Kapitalanleger durch vinkulierte Namensaktien der BGB Beteiligungs-AG Baden

 

 (--> direkt zum Anwalt)

Über das Vermögen der BGB Beteiligungs AG Baden wurde nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichtes Karlsruhe (Az.: G2 IN 312/14 (3)) vom 18.12.2014 das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem bereits am 14.05.2014 über das Vermögen der BGB Beteiligungs AG Baden das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Das Gericht hat die Frist zur Anmeldung der Forderungen gegen die BGB Beteiligungs AG Baden auf den 27.01.2015 gesetzt.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich hierzu: "Die Anleger und Aktionäre sollten nun genau prüfen lassen, ob und wie sie Forderungen gegen die BGB Beteiligungs AG Baden anmelden können. Meist kann nur ein Anwalt entscheiden, welche Art von Forderungen gegen die BGB bestehen und mit welcher Argumentation diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Aufgrund der verschiedenen vinkulierten Namensaktien der BGB Beteiligungs AG Baden, und des sogenannten "mit vereinbarter Rücknahme"-Modells, können sehr unterschiedliche Ansprüche bestehen, die die Aktionäre und Anleger ohne anwaltliche Hilfe meist nicht zur Tabelle festgestellt erhalten. Ich rate daher allen Anlegern und Aktionären, sich möglichst umgehend an einen mit diesem Fall vertrauten und eingearbeiteten Rechtsanwalt zu wenden, um an dem Insolvenzverfahren der BGB Beteiligungs AG Baden teilzunehmen und zumindest möglicherweise quotal das angelegte Geld zurück zu erhalten. Ohne Beteiligung an dem Insolvenzverfahren wird sich für die meisten Aktionäre ein Totalverlust der Kapitalanlage ergeben."

 

In der Vergangenheit lag dem Anlage- und Vertriebskonzept bezüglich der vinkulierten Namensaktien oftmals folgendes Modell zugrunde, wie uns unsere Mandanten berichten:

 

Die refi GmbH, Geschäftsführer Christian Petruc, aus Karlsruhe und die BGB Beteiligungs-AG Baden, früher Geschäftsführer Efgan Kizil, zuletzt wieder Alexander Spitz, beide Firmen ansässig in der Pfinztalstraße 75 in 76227 Karlsruhe haben nach Angaben unserer Mandanten Gelder entgegengenommen und versprochen, diese mit 5% pro Jahr zu verzinsen und nach einem Jahr auf Anforderung zurück zu zahlen. Obwohl unsere Mandanten ihre angelegten Gelder zzgl. Zinsen zurückforderten, wird eine Auszahlung verweigert. Unsere Mandanten befürchteten, dass diese angelegten Gelder verloren sein könnten.

 

Dabei lief das Geschäft meist wie folgt ab:

Zunächst wurden unsere Mandanten beispielsweise von Herrn Rainer Schütterle, oder Herrn Thomas Andreas, oder Walter Bohmüller (bereits verstorben), oder Herrn Martin Reihl,  oder Herrn Navarro oder von Herrn Alexander Spitz oder Anderen Beratern beraten. Die Berater traten dabei meist im Namen der VVK Vermögenverwaltungs GmbH Karlsruhe, Pfinztalstraße 75, 76227 Karlsruhe, als auch im Namen der BGB Beteiligungs AG Baden auf. Geschäftsführer der VVK Vermögensverwaltungs GmbH Karlsruhe war früher ein Herr Thomas Andreas, der ebenfalls früher ein Geschäftsführer der refi GmbH (nunmehr Geschäftsführer Christian Petruc) und früher sowohl Vorstandsvorsitzender als auch Vorstand der BGB Beteiligungs-AG Baden war. Später dann war ein Herr Alexander Spitz Geschäftsführer der VVK Vermögensverwaltungs GmbH Karlsruhe. Man erkennt bereits hieraus die Vernetzungen zwischen den drei Firmen refi GmbH, VVK Vermögensverwaltungs GmbH und BGB Beteiligungs AG Baden.

 

Die Berater berichteten unseren Mandanten meist von einer guten Anlagemöglichkeit, die sicher sei. Die Anleger sollten ihr Geld bei der z.B. bei refi GmbH, oder der VVK Vermögensverwaltung oder der BGB Beteiligungs AG Baden einzahlen, dort würde das Geld mit 5 Prozent pro Jahr verzinst. Nach einem Jahr könne man das Geld wieder abrufen, oder die Anlage um ein Jahr verlängern. Es wurden dann auch Aktien an der BGB Beteiligungs-AG Baden an unsere Mandanten abgetreten.

 

Später verpflichtete sich teilweise die BGB Beteiligungs-AG Baden selbstständig, das eingezahlte Geld unserer Mandanten zurück zu zahlen, was bis heute nicht geschehen ist. Ein mit Herrn Efgan Kizil vereinbarter Termin wurde von ihm nicht eingehalten, spätere Termine fanden statt.

 

Nach einem Modell hat die refi GmbH zunächst, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herr Christian Petruc, das Geld der Anleger entgegengenommen und sich verpflichtet dieses Geld samt Zins nach einem Jahr auf Abruf zurückzuzahlen. Da die refi GmbH hier nicht über die erforderliche Genehmigung der Bafin verfügte, handelte es sich um ein verbotenes Einlagegeschäft, wass ggf. sogar strafbar sein könnte. Möglicherweise überprüfte auch die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) diesen Sachverhalt. Nach einem anderen Modell hat die BGB Beteiligungs AG Baden die Anlegergelder direkt eingenommen und die unbedingte Rückzahlung versprochen. Ein weiteres Modell sah vor, dass die Anleger sogenannte vinkulierte Namensaktien direkt abgetreten erhielten, mit dem Versprechen, dass sie diese vinkulierten Namensaktien jederzeit und ohne Schwierigkeiten wieder mit Gewinn verkaufen könnten, und die Kapitalanlage garantiert im Wert anwachse und einen Gewinn erziele.

 

Geschädigte Anleger haben hier ggf. die Möglichkeit ihre angelegten Gelder zurück zu erhalten. Anleger konnten Schadensersatz fordern und wenn nötig auch durch einen Anwalt Klage bei Gericht z.B. gegen die Refi GmbH oder die BGB Beteiligungs-AG Baden oder die VVK Vermögensverwaltung GmbH auf Rückzahlung der angelegten Gelder und Schadenersatz einreichen. Derzeit ist sowohl über das Vermögen der refi GmbH, das Vermögen der VVK Vermögensverwaltungs GmbH und der BGB Beteiligungs AG Baden das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet, und geschädigte Anleger müssen eventuelle Ansprüche dort beim jeweiligen Insolvenzverwalter anmelden und sollten sich sicherheitshalber durch einen Anwalt vertreten lassen. Betroffene sollten sich durch einen im Kapitalanlagerecht erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen. Dabei ist insbesondere der Ablauf wichtigter Fristen zu beachten.

 

Die Rechtsanwaltskanzlei Bornemann-von Loeben, Spirgath, Ebenrecht, Krieger aus Heidelberg ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Kapitalmarktrechts und des Anlegerschutzrechtes tätig. Sie erreichen den bei uns zuständigen Anwalt, Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Georg Hemmerich unter

 

06221-321 74 63

 

oder unter

 

Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

 

 

 

Heidelberg

Rechtsanwalt Georg Hemmerich

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 

 

Landgericht Heilbronn erklärt Verkaufsprospekt des CERES Life Cycle 2012 - Fonds für fehlerhaft.

 

 

In einem aktuellen Urteil vom 20.09.2012 hat das LG Heilbronn einer Anlegerin an dem US-Lebensversicherungsfonds CERES Life Cycle 2012 (CLC 2012) Schadensersatz von knapp € 30.000,00 zugesprochen.

 

Der CERES Life Cycle 2012 - Fonds beschäftigt sich mit dem Ankauf und der Verwertung von „gebrauchten" US-amerikanischen Lebensversicherungen auf dem dortigen Zweitmarkt (siehe Bericht auf unserer Homepage vom 22.07.2011). Durch den Ausfall eines Garantiegebers war der Fonds in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Die Anleger haben bereits erhebliche Verluste erlitten, die versprochenen Ausschüttungen wurden eingestellt. Der Totalverlust des in diese Anlage investierten Geldes erscheint nicht unwahrscheinlich.

 

Das LG Heilbronn hat nun einer Anlegerin, die sich mit € 25.000,00 an dem Fonds beteiligt hat, vollumfänglich Schadensersatz und Rückabwicklung zugesprochen. Das Gericht folgte dabei unserer Argumentation, wonach der Verkaufsprospekt des CERES Life Cycle 2012 - Fonds fehlerhaft ist, so dass sich die Anlegerin kein zutreffendes Bild von Eigenschaften und Risiken dieser Anlage machen konnte.

 

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin sich ohne den Prospektfehler nicht an dem CLC 2012 beteiligt hätte. Das Gericht sprach unserer Mandantin außer der Rückzahlung des Anlagebetrags und des Agios noch nahezu 4% Zinsen seit 2007 zu, die unsere Mandantin bei einer alternativen Anlage hätte erzielen können.

 

Das Urteil ist ein Signal für die Anleger an dem CLC 2012 - Fonds, ihren Schaden nun ebenfalls geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kehrt sich die Beweislast bei Vorliegen eines fehlerhaften Anlageprospekts zugunsten des Anlegers um, so dass die Anleger an dem CLC 2012 ihre Ansprüche nun leichter beweisen können.

 

Weitere Informationen und Kontakt

 

 

Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung) bei vorzeitiger Kündigung von kapitalbildenden Lebensversicherung, bei aufgeschobenen oder fondsgebundenen Rentenversicherungen zum Nachteil der Kunden unwirksam

 

Versicherungsnehmer von kapitalbildenden Lebensversicherungen oder aufgeschobenen/fondsgebundenen Rentenversicherungen, die vorzeitig ihre Versicherungsvertrage kündigen oder die Versicherungsverträge in beitragsfreie Versicherungen umwandeln wollen, haben nunmehr mehr Rechte. Bisher war es so, dass viele Versicherer mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen regelten, dass die Abschlusskosten (u.a. Provisionen der Vermittler, Verwaltungsgebühren) bei vorzeitiger Kündigung von den bis zu diesem Zeitpunkt eingezahlten Geldern vollständig abzuziehen sind. Auf diese Weise wurde der dem Kunden zustehende Rückkaufswert berechnet. Nicht selten führte dies dazu, dass bei Versicherungsläufen um die 10 Jahre das eingezahlte Kapital fast vollständig verloren, bei kürzeren Versicherungsläufen meistens gänzlich verloren war.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nunmehr in einer Entscheidung vom 25.07.2012, Az. IV ZR 201/10, festgestellt, dass diese entsprechenden Regelungen, die von vielen Versicherungen in der Vergangenheit verwandt wurden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und damit gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 BGB unwirksam sind.

 

Solche allgemeinen Vertragsregeln finden sich, so der BGH, sowohl in kapitalbildenden Lebensversicherungen als auch in fondsgebundenen Rentenversicherungen. Ferner hat der BGH solche Versicherungsklauseln verworfen, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gem. § 176 Abs. 3 VVG a. F. und dem sogenannten Stornoabzug gemäß § 176 Abs. 4 VVG a. F. differenzieren. Dies sei intransparent und verstoße damit gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Vor allem, wenn Sie kürzlich eine Lebenversicherung, eine fondsgebundene Rentenversicherung oder eine andere wie oben beschriebene Versicherung gekündigt haben und mitgeteilt erhalten, Ihr Rückkaufswert liege unter Ihren Einzahlungen, bei kurzen Laufzeiten oft EUR 0,00, sollten Sie sich anwaltlichen Rat einholen. Dies gilt vor allem, wenn Sie beabsichtigen eine solche Versicherung, vor Ablauf der Vertragszeit zu kündigen.

 

In einer solchen Beratung wäre zu klären, ob die in Ihrem Versicherungsvertrag verwandten Bedingungen, denen der Entscheidung des BGH entsprechen und ob ein Vorgehen gegen die Versicherung erfolgversprechend ist. Da die Prüfung und solche Berechnungen kompliziert und zeitaufwendig sind, sollten Sie sich hierzu an einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

 

Für Fragen steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Jörg Ebenrecht unter der Telefonnummer 06221/6074-67 oder unter Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. zur Verfügung.

 

Heidelberg, 26.9.2012

Jörg Ebenrecht

Rechtsanwalt
 
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