Die S & K - Affäre
Die Staatsanwaltschaft spricht von Schneeballsystem.
Wie kommt der geprellte Bürger sein Geld zurück?
Rechtsverfolgungsmöglichkeiten bestehen sinnvollerweise gegen die unmittelbaren Anlageberater/Anlagevermittler, also gegen diejenigen, die dem Bürger als Berater, Vermittler und Verkäufer gegenüber getreten sind. Ansprüche gegen die Verantwortlichen der S&K direkt, also die Geschäftsführer oder die juristischen Personen der S&K Gruppe erscheinen aus bisheriger Sicht noch nicht sinnvoll durchsetzbar. Denn hier wird es voraussichtlich zu langwierigen Insolvenzverfahren kommen. In so einem Insolvenzverfahren sind individuelle Ansprüche rechtlich schwer durchsetzbar oder wirtschaftlich aufgrund der Verfahrensdauer wertlos.
Die spannende Frage lautet also nicht: Wer hat betrogen oder veruntreut sondern b e i w e m kann man einen Schadensersatz schnell realisieren?
Die Geschäftsführer der S&K haben die Geschäfte mit den einzelnen Anlegern nicht selbst abgewickelt. Vielmehr war es so, dass die S&K Gruppe in großem Umfang Vertriebsorganisationen, also Kapitalanlagevermittler, Anlageberater, „Verkäufer“ oder sonstige Personen eingeschaltet hatte. Gegen diese Personen, die zudem manchmal über Haftplichtversicherungen verfügen, ist eine Rechtsverfolgung rechtlich aussichtsreich und kann, im Falle des Obsiegens in der Regel auch vollstreckt, wirtschaftlich durchgesetzt werden.
Mit anderen Worten:
Diejenigen Personen, die Ihnen die Beteiligung empfohlen haben, sind zwar nicht dafür verantwortlich, dass an der Spitze der Gesellschaft die Gelder u.a. veruntreut wurde. Es ist aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit so, dass die Geschäfte der S&K Gruppe aus sich heraus niemals profitabel waren. Rechtlich ausgedrückt waren sie nicht plausibel. Wenn die Geschäfte profitabel gewesen wären, bedürfte es keines vermeintlichen Schneeballsystems. Unter Schneeballsystem versteht man, das Auszahlen von alten Gesellschaftern durch die Einlagen von neuen Gesellschaftern, ohne dass es tatsächlich zu Erträgen gekommen wäre.
Ein Anlageberater/Anlagevermittler/Finanzberater ist aber dazu erpflichtet, die von ihm empfohlene Anlage, also die Beteiligung an der S&K Gruppe oder an deren Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit und Plausibilität hin zu prüfen. Da den Anlegern Verzinsungen und Renditen von 12 % p.a. versprochen worden waren und solche Renditen faktisch nicht erreichbar sind, hätte dies vom Anlageberater ganz besonders genau hinterfragt werden müssen.
Eine solche Plausibilitätsprüfung wird vom Bundesgerichtshof schon seit einem Urteil aus dem Jahre 1999 vom Anlageberater gefordert.
Worum geht es genau?
Aufgrund einer bundesweit angelegten Polizeiaktion (Razzia) wurden am 19.02.2013 in großem Umfang Privat- und Geschäftsräume der Firmengruppe S&K durchsucht. Es wurden die Geschäftsführer, Stefan Schäfer („S“) und Jonas Köller („K“), in Untersuchungshaft genommen. Nach unseren Kenntnissen wird Untreue, Betrug und die Organisation eines Schneeballsystems vorgeworfen. Die Presse hat umfangreich berichtet. Der Gesamtschaden soll € 105.000.000,00 (105 mio EURO) betragen. In der Presse kursieren Fotografien, die die Verwendung der Anlegergelder auf Luxusparties und in Luxus PKW zeigen.
Worin bestand das Schneeballsystem?
Das Ziel der Verantwortlichen der S&K Gruppe bestand darin, breiten Anlegerkreisen, es ist von bis zu 40.000 Geschädigten die Rede, hinter dem Vorwand „Immobilieninvestition“ zu tätigen zu Einlagen in die Fonds zu verleiten. Meist wurden vorhandene kapitalbildende Lebensversicherungen abgetreten und gekündigt, und die sodann frei werdenden Rückkaufswerte vereinnahmt.
Hierzu sind verschiedene Fonds gegründet worden, die typischerweise die Kürzel S&K und dann Bezeichnungen wie Real Estate oder Deutsche Sachwerte oder Investment GmbH im Namen trugen. Ziel dieser Fonds war es gewesen, Immobilien zu kaufen und zwar möglichst aus Zwangsversteigerung und/oder aus Notverkäufen. Diese Immobilien sollten dann „kurz bis mittelfristig entwickelt“ und abschließend wieder verkauft werden. Den Anlegern soll hier eine Verzinsung von ca. 12% pro Jahr versprochen worden sein.
Was kann ein betroffener Anleger nun tun?
-
Aufgrund der bisherigen Berichterstattung in den Medien ist der Schaden überschaubar. Es ist die Rede von € 105.000.000,00 Schadenssumme bezogen auf 40.000 Anleger, dies ergibt dann per Saldo weniger als € 3.000,00 pro Anleger die fehlen. Dies ist der Schaden, der sich aus der von der Frankfurter Staatsanwaltschaft behaupteten Veruntreuung ergibt.
-
Eine andere Frage ist natürlich, ob die Immobilien, die seitens der S&K Gruppe und verwandter Firmen angeschafft wurden, überhaupt werthaltig sind. Dies kann sicherlich im Vorfeld nicht geklärt werden. Dies bedeutet, dass sich hier die Schadenssumme noch beachtlich vergrößern kann. Der gesamte Umsatz der S&K Gruppe soll insgesamt € 1.700.000.000,00 (1,7 MRD) betragen haben. Damit würde sich der Schaden in deutlich höherer Region bewegen.
-
Es ist damit zu rechnen, dass die € 105.000.000,00 bzw. erst Recht der Gesamtbetrag von € 1.700.000.000,00 bei den Verantwortlichen der S&K Gruppe nicht realisiert werden kann. Dem „nackten Betrüger kann man nicht in die Tasche greifen“ und bei derartig hohen Veruntreuungsbeträgen ist mit einer beachtlichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Die Staatsanwaltschaft wird übrigens im Regelfall die Vermögenswerte, die noch vorhanden und greifbar sind, beschlagnahmen, so dass hier auch eine zivilrechtliche Rechtsverfolgung gut abgewogen werden muss.
Zwischenergebnis:
Bei der S&K Gruppe direkt oder bei den dortigen Verantwortlichen, also insbesondere bei den beiden Geschäftsführern, dürfte nennenswert nichts zu holen sein, oder anders ausgedrückt: Man wirft gutes Geld dem schlechten hinterher.
Zur Frage der Kosten:
Die Prüfung von Ansprüchen gegen die S&K Gruppe selbst ist gegenwärtig nicht sinnvoll. Hier werden sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren über mindestens ein, wenn nicht sogar zwei Jahre, hinziehen. Bedenken Sie bitte den Aufwand, um mit den vielen Anlegern Rücksprache zu nehmen, Konten durchzugehen und Zeugen zu vernehmen. Gelder sind, wenn vorhanden, durch die Staatsanwaltschaft gesichert und auf diese kann vorläufig ohnehin nicht zugegriffen werden. Wenn es zu einem Insolvenzverfahren kommt, wird der Insolvenzverwalter die betroffenen Anleger von sich aus anschreiben.
Ansprüche gegen die Anlageberater, Anlagevermittler verjähren aber innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis des Schadens. Die Kenntnis kann hier also spätestens am 19.02.2013 angenommen werden, weil ab diesem Tag in großem Stil in der Presse berichtet worden ist. Hier macht eine individuelle Prüfung der Ansprüche Sinn und hier muss man sich in der Tat auch beeilen.
Decken Rechtsschutzversicherungen die Kosten?
Ganz grundsätzlich klare Antwort: Ja, sofern Sie über eine Familienrechtsschutz oder Vertragsrechtsschutzversicherung ohne entsprechenden Risikoausschluss verfügen. Wir empfehlen dringend die Prüfung der Deckungszusage der Versicherung durch den Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die Auskünfte von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere auf telefonische Anfragen von geschädigten Anlegern, häufig unzulänglich sind. Wir erleben z. B. immer wieder, dass man einem geschädigten Anleger erklärt, „Immobilienrisiken sind nicht versichert“ oder gerade dieses Risiko ist bei Ihnen nicht versichert. Das stimmt aber häufig nicht. Es geht hier um reinen Vertragsrechtsschutz. Es ist schwierig, das gesamte versicherungsrechtliche Problem in wenigen Sätzen zu erläutern. Hierzu ist eine Besprechung mit dem Rechtsanwalt, die wiederum telefonisch erfolgen kann, ausreichend.
Also grundsätzlich:
Rechtsschutzversicherungen müssen eine Rechtsverfolgung grundsätzlich übernehmen, falls der Anleger über keine Rechtsschutzversicherung verfügt, muss über die Kosten im Einzelfall gesprochen werden, da sich diese am Gegenstandswert orientieren.
Zusammenfassung und Schlussbemerkung:
Es macht für geschädigte Anleger keinen Sinn, sich jetzt an irgendwelchen Massenverfahren zu beteiligen. Bei der S&K Gruppe direkt und bei den Geschäftsführern wird nichts zu holen sein und hier gilt auch nicht „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“. Im Falle einer Insolvenz werden alle Geschädigten gleich behandelt, gleich ob Sie klagen oder nicht. Wichtig ist die Gerichtsverfolgung gegenüber denjenigen Personen, die Ihnen die Anlage vemittelt haben, also Anlageberater und Anlagevermittler. Dies kann man aber nur individuell betrachten, weil ja hier unterschiedliche Gespräche geführt worden sind. Eine Rechtsverfolgung gegen Ihren Anlageberater kann nicht in einer Sammelklage erfolgen. Jeder muss seine Ansprüche individuell verfolgen. |